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setzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen
Gefahr maßgebend.
Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen
derselben beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie
in diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Erman-
gelung der achttägigen (Artikel 688.) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist
wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reise berechnet.
Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die
Artikel 689. bis 698. auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung.
. Artikel 700.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht aus-
geschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des
Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer An-
weisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist.
Artikel 701.
Die Bestimmungen über die uneigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welche
nicht von dem Schiffer als solchem in den im Artikel 681. bezeichneten Fällen
eingegangen ist, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.
Achter Titel.
Von der Haverei.
Erster Abschnitt.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
Artikel 702.
Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck
der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf
dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maaß-
regeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben
Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei.
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich
getragen.
Artikel 703.
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten
Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Artikel 622. fallen, sind be-
sondere Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der
Ladung, von jedem für sich allein, getragen.
Artikel 704.
Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch
nicht