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nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten
oder auch eines Betheiligten herbeigeführt ist.
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann
jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung
fordern, sondern er ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwort-
lich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Ver-
theilung kommt.
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so
trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maaßgabe der Ar-
tikel 451. 452.
Artikel 705.
Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch
die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder tbeilweise
wirklich gerettet worden ist.
Artikel 706.
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird
dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann
vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.
Artikel 707.
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Be-
schädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegen-
stand später trifft, sei es, daß er von Neuem beschädigt wird oder ganz verloren
geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht
allein mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch
den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits
entstanden gewesen wäre.
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalles zur Wiederherstellung des
beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich
dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen.
Artikel 708.
Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt,
daß in denselben zugleich die Erfordernisse der Artikel 702. 704. und 705. in-
soweit vorhanden sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist:
1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord ge.
worfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Anker-
taue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt worden sind.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln an
Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen
Haverei.
2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise in
Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist.
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der
Scha-