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Schaden, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei
dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt
worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichter-
fahrzeug betroffen hat.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfol-
gen, so liegt große Haverei nicht vor.
3) Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch
nur wenn die Abwendung des Unterganges oder der Nehmung damit
bezweckt war.
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung
entstandenen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur
großen Haverei.
Wird das Behufs Abwendung des Unterganges auf den Strand
gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparatur-
unfähig (Artikel 444.) befunden, so findet eine Havereivertheilung,
nicht statt.
Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung
von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar
nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf
die Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zweck dem Schiff
oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei.
4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung
im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in
einen Nothhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das
Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen
das Schiff während der Reise erlitten hat.
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des
Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufent-
haltskosten, die der Schiffsbesatzung während des Aufenthalts gebührende
Heuer und Kost, sowie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffs-
besatzung am Lande, wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat ver-
bleiben können, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher
das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß,
die Kosten des Von- und Anbordbringens und die Kosten der Auf-
bewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkte, in welchem
dieselbe wieder an Bord hat gebracht werden können.
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der
Fortdauer des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den
Nothhafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen
Ausbesserung des Schiffs, so kommen außerdem die Aufenthaltskosten
nur bis zu dem Zeitpunkte in Rechnung, in welchem die Ausbesserung
hätte vollendet sein können.
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweit
zur großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Have-
rei ist.
5) Wenn