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3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht
gehörig bezeichnet sind (Artikel 608.).
Artikel 711.
Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen
Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt,
am Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise
endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die
Veranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn
während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maaß-
gebend, als nicht die Ausführungstosten unter den Anschlagssummen bleiben.
War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der
auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten.
Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Ab-
schätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maaßgebend.
Artikel 712.
Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der
Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit
der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war.
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, nament-
lich für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche
Theile noch, nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren.
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unter-
schiedes zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei
den Ankern jedoch nichts abgezogen.
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder
Werth der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind
oder zu ersetzen sind.
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes
zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem
verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen.
Artikel 713.
Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt,
welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei Beginn
der Löschung des Schiffs haben.
In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder
über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter,
Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt.
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten
in Folge des Verlustes der Güter erspart wird.
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung
der großen Haverei verkauft worden sind (Artikel 708. Ziff. 7.).
Artikel 714.
Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige
Be-