Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                        — 554 — 
3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht 
gehörig bezeichnet sind (Artikel 608.). 
                                           Artikel 711. 
       Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen 
Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, 
am Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise 
endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die 
Veranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn 
während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maaß- 
gebend, als nicht die Ausführungstosten unter den Anschlagssummen bleiben. 
 War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der 
auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten. 
      Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Ab- 
schätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maaßgebend. 
                                                Artikel 712. 
         Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der 
Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit 
der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. 
    Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, nament- 
lich für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche 
Theile noch, nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren. 
   In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unter- 
schiedes zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei 
den Ankern jedoch nichts abgezogen. 
      Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder 
Werth der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind 
oder zu ersetzen sind. 
         Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes 
zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem 
verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen. 
                                              Artikel 713. 
           Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, 
welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei Beginn 
der Löschung des Schiffs haben. 
      In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder 
über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter, 
 Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten 
in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. 
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung 
der großen Haverei verkauft worden sind (Artikel 708. Ziff. 7.). 
                                                       Artikel 714. 
    Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige 
                                                                                                                                                   Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.