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Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem
durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im
beschädigten Zustande am Bestimmungsorte bei Beginn der Löschung des Schiffs
haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle
und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Artikel 715.
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei
nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der
Vergütung (Artikel 713. 714.) in Abzug zu bringen.
Artikel 716.
Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen,
sondern an einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust
des Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für
die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsortes.
Artikel 717.
Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Fracht-
betrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde,
wenn dieselben mit dem Schiff an dem Orte ihrer Bestimmung, oder wenn
dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo
die Reise endet.
Artikel 718.
Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das
Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werths und des Betrages
derselben vertheilt.
Artikel 719.
Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustande am Ende der Reise bei
Beginn der Löschung hat;
2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff
und Zubehör.
Von dem unter Ziffer 1. bezeichneten Werth ist der noch vorhandene
Werth derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach
dem Havereifall erfolgt sind.
Artikel 720.
Die Ladung trägt bei:
1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen
Gütern, oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet
(Artikel 716.), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden
Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls am Bord des Schiffs
oder eines Leichterfahrzeuges (Artikel 708. Ziff. 2.) befunden haben;
2) mit den aufgeopferten Gütern (Artikel 713.).
Bundes - Gesetzbl. 1869. 82 Art.