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Artikel 740.
Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden
hat und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden
Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung
für den Schaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammen-
stoß entstanden ist.
Artikel 741.
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch dann zur Anwendung,
wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Be-
satzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für
den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs
mit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten
verursacht ist.
Neunter Titel.
Von der Bergung und Hulfsleistung in Seenoth.
Artikel 742.
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise,
nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben ver-
lassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht,
so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch
Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur An-
spruch auf Hülfslohn.
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein
Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu.
Artikel 743.
Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge-
oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaaßes
der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf
das den Umständen entsprechende Maaß verlangt werden.
Artikel 744.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder
Hülfslohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles
nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt.
Artikel 745.
Der Berge- oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auf-
wendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind.
Nicht