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Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die
von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und
sonstigen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung,
Abschätzung und Veräußerung derselben.
Artikel 746.
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge= oder Hülfslohns kommen
insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten
Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen,
die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrenzeuge unterzogen haben,
sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht
hat, und der nach Abzug der Kosten (Artikel 745. Absatz 2.) verbliebene Werth
derselben.
Artikel 747.
Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der
Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegen-
stände festgesetzt werden.
Artikel 748.
Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der ge-
borgenen Gegenstände (Artikel 746.) nicht übersteigen.
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengun-
gen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann
der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden.
Artikel 749.
Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Berge-
lohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der
geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete
Rücksicht zu nehmen.
Artikel 750.
Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich bethei-
ligt, so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabe der
persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der
Kopfzahl vertheilt.
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in
derselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben.
Artikel 751.
Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem an-
deren Schiff geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hülfslohn zwischen
dem Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, so-
fern nicht durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art ver-
theilt, daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Be-
satzung zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung unter die
letz-