Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                       — 563 — 
   Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von 
dem Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht 
berührt. 
                                                Zehnter Titel. 
                                   Von den Schiffsgläubigern. 
                                                      Artikel 757. 
  Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläu- 
bigers: . 
1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch die 
Kosten der Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die etwaigen Kosten der 
Bewachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zube- 
hörs seit der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vor- 
ausgegangenen Beschlagnahme,; 
2) die in der Ziffer 1. nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Ver- 
wahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des 
Schiffs in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangs- 
vollstreckung verkauft ist; 
3) die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere 
die -Tonnen, Leuchtfeuer-, -Quarantaine und Hafengelder; 
4) die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der 
Schiffsbesatzung; 
5) die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs, Loskaufs- und Reklame- 
kosten; 
6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei; 
7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet 
ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, welche der 
Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des 
Heimathshafens in Nothfällen abgeschlossen hat (Artikel 497. 510.), auch 
wenn er Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den 
Forderungen aus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen 
Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits 
dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffs außer- 
halb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder 
zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder 
Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren; 
die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungs- 
güter und der im zweiten Absatze des Artikels 674. erwähnten Reise- 
Effekten; ·  
9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechts- 
geschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befug- 
Bundes-Gesetzbl. 1869.                                                     83                                     nisse 

	        
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