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nisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat
(Artikel 452. Ziff. 1.), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern
fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger
oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Ver-
trages, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten
des Schiffers gehört hat (Artikel 452. Ziff. 2.);
10) die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
(Artikel 451. und 452. Ziff. 3.), auch wenn dieselbe zugleich Miteigen-
thümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist.
Artikel 758.
Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung
verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff und dem Zubehör
desselben zu.
Das Pandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar.
Artikel 759.
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich
außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung,
entstanden ist.
Artikel 760.
Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu
welcher das Schiff von neuem ausgerüstet, oder welche entweder auf Grund
eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung an-
getreten wird.
Artikel 761.
Den im Artikel 757. unter Ziffer 4. aufgeführten Schiffsgläubigern steht
wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetz-
liches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen
Reisen unter denselben Dienst- und Heuervertrag fallen (Artikel 521. 536.
538. 554.).
Artikel 762.
Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Artikels 680. zustehende
Pfandrecht finden dieselben bcschriften Anwendung, welche für das gesetliche
Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubiger gelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch
nach dem Inhalt des Bodmereivertrages (Artikel 681.).
Artikel 763.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maaße
für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten.
Artikel 764.
Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den
Rhe