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Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten (Artikel 624.
626. 680. 727. 753.) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen
übrigen nach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher
entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die
Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls abge-
schlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädi-
gung durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Artikels 778.,
und in dem Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung
eines Verlustes nach Maaßgabe des dritten Absatzes des Artikels 504. bewirkten
Verkaufs die Vorschriften des Artikels 767. Ziffer 2., und wenn derjenige, für dessen
Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Artikel 776. zur
Anwendung.
Elfter Titel.
Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Artikel 782.
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß
Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt bestehe, kann Gegenstand
der Seeversicherung sein.
Artikel 783.
Es können insbesondere versichert werden:
das Schiff;
die Fracht;
die Ueberfahrtsgelder
die Güter;
die Bodmereigelder;
die Havereigelder;
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder
oder Güter dienen;
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn
(imaginaire Gewinn);
die zu verdienende Provision;
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.
Artikel 784.
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht
versichert werden.
Art.