Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                 — 570 — 
                                                 Artikel 786. 
      Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versiche- 
rung für eigene Rechnung), oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für 
fremde Rechnung), und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der 
Person des Versicherten unter Versicherung bringen. 
            Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versiche- 
rung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen 
es angeht“). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rechnung „wen es angeht“, 
daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften 
über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. 
       Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers 
geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder 
für Rechnung „wen es angeht“ genommen ist. 
                                                       Artikel 786. 
      Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann 
verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben 
von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen 
Auftrages von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages dem 
Versicherer angezeigt wird. 
  Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrages dadurch 
nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt. 
Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für 
der Versicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht 
abhängig. 
      Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der 
Versicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit 
des Vertrages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. 
                                                        Artikel 787. 
   Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, von einem Geschäfts- 
führer ohne Auftrag, oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in 
dessen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Ver- 
treter Versicherungsnehmer, noch die Versicherung selbst eine Versicherung für 
fremde Rechnung. 
  Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines be- 
nannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rech- 
nung ist. 
                                                   Artikel 788. 
     Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche 
Urkunde (Police) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf 
dessen Verlangen auszuhändigen. 
                                                  Artikel 789. 
 Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrages hat es keinen Einfluß, daß 
                                                                                                                                                zur
	        
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