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nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme ab-
gezogen.
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Ver-
sicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über.
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige
oder theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Ver-
sicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem
Versicherer nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten.
Artikel 864.
Sind bei einem Totalverluste in Ansehung des imaginairen Gewinnes
(Artikel 860.) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Rein-
erlös mehr beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben,
wenn sie in Fällen der großen Haverei aufgeopfert sind, oder wenn dafür nach
Maaßgabe der Artikel 612. und 613. Ersatz geleistet werden muß, mehr als
jener Werth vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginairen
Gewinnes der Ueberschuß in Abzug.
Artikel 865.
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Verficherungssumme zum
vollen Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm
zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon):
1) wenn das Schiff verschollen ist;
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das
Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden
Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand
angehalten oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von
sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die
Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung geschehen ist:
a) in einem Europäischen Hafen oder in einem Europäischen Meere
oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des
Mittelländischen, Schwarzen oder Azowschen Meeres, oder
b) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der
guten Hoffnung und des Kap Horn, oder
c) in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge.
Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Ver-
sicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Artikel 822).
Artikel 866.
Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzu-
sehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht
erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über
dasselbe zugsgangen find.
Die Verschollenheitsfrisft beträgt:
1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein Euro-
86*. pä-