Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                 — 590 — 
pälcher Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier 
Monate; 
2) wenn Entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen 
ein nichteuropäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges 
der guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und 
Dampsschiffen neun Monate, falls derselbe jenseits des einen jener Vor- 
gebirge belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen zwölf Monate, 
3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nichteuro- 
päischer Hafen ist, bei Segel und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf 
Monate, je nachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei 
oder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt. 
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. 
                                                   Artikel 867. 
Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem 
das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgange Nach- 
richten von demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem 
die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maaßgebend sein würde, 
wenn das Schiff von dem Punkt, an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt 
sich befunden hat, abgegangen wäre. 
                                                       Artikel 868. 
Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist 
zugegangen sein. 
Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollen- 
heit (Artikel 865. Ziff. 1.) der Bestimmungshafen ein Europäischer Hafen ist 
und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Artikel 865. 
Ziff. 2.) der Unfall in einem Europäischen Hafen oder in einem Europäischen 
Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des Mittel- 
ländischen, Schwarzen oder Azowschen Meeres sich zugetragen hat. In den 
übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist be- 
ginnt mit dem Ablaufe der in den Artikeln 865. und 866. bezeichneten Fristen. 
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des 
Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon er- 
klärt worden ist. 
                                                     Artikel 869. 
Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet 
des Rechts des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung 
eines Sthadens in Anspruch zu nehmen. 
im Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandonfrist versäumt, 
so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern, er muß 
jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei 
ergiebt, daß ein Totalverlust nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen 
Verzicht des letzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungssumme nach 
Artikel 863. ihm zustehenden Rechte die Versicherungssumme erstatten und mit 
dem Ersatze eines etwa erlittenen Partialschadens sich begnügen. 
                                                                                                                                                         Art.
	        
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