Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 591 — 
                                                   Artikel 870. 
    Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder 
Bedingung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, 
soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war. 
   Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versicherte 
nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren 
verpflichtet. " 
            Die Abandonerklärung ist unwiderruflich. 
                                                              Artikel 871. 
   Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen, 
auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung 
der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile ver- 
bindlich, wenn auch später Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das 
Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde. 
                                                          Artikel 872. 
  Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, 
welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zu- 
standen. 
  Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf 
dem abandonnirten Gegenstande zur Zeit der Abandonerklärung haftenden ding- 
lichen Rechte, es sei denn, daß diese in Gefahren sich gründen, wofür der Ver- 
sicherer nach dem Versicherungsvertrage aufzukommen hatte. 
Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die 
Nettofracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die 
Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht 
wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsätzen be- 
rechnet. 
  Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die 
Fracht selbstständig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen. 
                                                       Artikel 873. 
  Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem 
die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mit- 
getheilt sind und eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. 
Wird wegen Verschollenheit des Schiffs abandonnirt, so gehören zu den mitzu- 
theilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das 
Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im 
Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist. 
  Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu 
im Stande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandon- 
nirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welche 
 Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige 
unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so 
                                                                                                                                                          lan-
	        
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