Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                — 595 — 
                                              Artikel 888. 
   Als genügende Beläge sind anzusehen im Allgemeinen solche Beläge, welche 
im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer 
Beweise nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere 
1) zum Nachweise des Interesse: 
bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden; 
 bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, in- 
sofern nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über 
      die Güter befugt erscheint; 
 bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente; 
2) zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente; 
3) zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjournal 
(Artikel 488. und 494.), in Kondemnationsfällen das Erkenntniß des 
Prisengerichts, in Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über 
die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat und 
über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Ver- 
schollenheitsfrist; 
4) zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges die den Gesetzen oder 
Gebräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besich- 
tigungs., Abschätzungs=- und Versteigerungsurkunden, sowie die Kosten- 
anschläge der Sachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über 
die ausgeführten Reparaturen und andere Quittungen über geleistete Zah- 
lungen;) in Ansehung eines partiellen Schadens am Schiff (Artikel 876. 
877.) genügen jedoch die Besichtigungs- und Abschätzungsurkunden, sowie 
die Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden, welche in 
Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, gehörig aus- 
geschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche 
Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder ein- für allemal 
obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dem Landeskonsul und 
in deren Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen 
ließe, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren. 
                                                    Artikel 889. 
  Auch im Falle eines Rechtsstreits ist den im Artikel 888. bezeichneten 
Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, 
Beweiskraft beizulegen. 
                                                  Artikel 890. 
Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im 
Artikel 886. erwähnten Umstände oder eines Theiles derselben befreit wird, ist 
gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen. 
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das 
Komnossement nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Ver- 
ladung. 
Bundes · Gesetzbl. 1869.                                                        87                                     Art.
	        
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