Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                              — 597 — 
kann dieselbe durch Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen 
Indossamentes kommen die Vorschriften der Artikel 301. 303. 305. zur An- 
wendung. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der 
ersten Uebertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend.
 
                                                   Artikel 897. 
   Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die 
Schadensberechnung (Artikel 886.) ohne Verschulden des Versicherten noch 
nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt 
ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fällt, so hat der letztere diese 
Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor 
Ablauf der etwa für die Zahlung der Versicherungsgelder bedungenen Frist. 
Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in welchem dem Versicherer 
die Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels 
von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung 
mitgetheilt ist. 
                                                       Artikel 898. 
             Der Versicherer hat 
1) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstel- 
lung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine 
später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden 
etrages, 
2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm 
zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, sowie sie erforderlich 
werden, vorzuschießen. 
                                                Siebenter Abschnitt. 
             Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. 
                                                      Artikel 899. 
      Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz 
oder zum Theil von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun 
die versicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer über- 
nommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem ver- 
hältnißmäßigen Theil bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurück- 
gefordert oder einbehalten werden (Ristorno). 
     Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag 
vereinbart oder am Ort der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent 
der ganzen oder des entsprechenden Theiles der Versicherungssumme, wenn aber 
die Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte 
der ganzen oder des verhältnißmäßigen Theiles der Prämie. 
                                                        Artikel 900. 
   Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse Artikel 
                                                                                                 87*                             782.)
	        
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