Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                   — 599 — 
  Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur An- 
wendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und 
Ende der Reise bestimmen sich nach Artikel 827. Ist das Schiff auf Zeit oder 
für mehrere Reisen (Artikel 760.) versichert, so dauert die Versicherung im Falle 
der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im 
nächsten Bestimmungshafen (Artikel 827.). 
                                                        Zwölfter Titel. 
                                                Von der Verjährung. 
                                                          Artikel 906. 
     Die im Artikel 757. aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. 
Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: 
1) für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen 
der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der 
guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; 
2) für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungs- 
forderungen. 
                                                               Artikel 907. 
   Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zu- 
gleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder 
oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. 
                                                               Artikel 908. 
Die Verjährung beginnt: 
1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziff. 4.) 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Dienst- oder Heuerverhältniß 
endet, und falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft jedoch 
kommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für 
den Beginn der Verjährung nicht in Betracht; 
in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ab- 
lieferung von Gütern und Reise-Effekten (Artikel 757. Ziff. 8. und 10.) 
und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Artikel 757. Ziff. 6.) mit 
dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung 
der Forderungen wegen Nichtablieferung von Gütern mit dem Ablaufe 
des Tages, an welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung 
erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe 
des Tages, an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem 
Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat; 
3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2. fallenden Forderungen aus dem 
Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziff. 10.) mit 
                                                                                                                                          dem 
 

	        
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