— 599 —
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur An-
wendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und
Ende der Reise bestimmen sich nach Artikel 827. Ist das Schiff auf Zeit oder
für mehrere Reisen (Artikel 760.) versichert, so dauert die Versicherung im Falle
der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im
nächsten Bestimmungshafen (Artikel 827.).
Zwölfter Titel.
Von der Verjährung.
Artikel 906.
Die im Artikel 757. aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre.
Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
1) für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen
der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der
guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
2) für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungs-
forderungen.
Artikel 907.
Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zu-
gleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder
oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen.
Artikel 908.
Die Verjährung beginnt:
1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziff. 4.)
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Dienst- oder Heuerverhältniß
endet, und falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist,
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft jedoch
kommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für
den Beginn der Verjährung nicht in Betracht;
in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ab-
lieferung von Gütern und Reise-Effekten (Artikel 757. Ziff. 8. und 10.)
und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Artikel 757. Ziff. 6.) mit
dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung
der Forderungen wegen Nichtablieferung von Gütern mit dem Ablaufe
des Tages, an welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung
erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe
des Tages, an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem
Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat;
3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2. fallenden Forderungen aus dem
Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziff. 10.) mit
dem