— 600 —
dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte von dem Schaden
Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen
des Zusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tages, an
welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat;
4) in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an
welchem die Forderung fällig geworden ist.
Artikel 909.
Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht
nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und
sonstigen Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei
und der Bergungs- und Hülfskosten haftenden Forderungen, sowie alle persön-
lichen Ansprüche gegen die Ladungsbetheiligten und die Forderungen wegen der
Ueberfahrtsgelder.
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert
sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an wel-
chem die Fälligkeit eingetreten ist.
Artikel 910.
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des
Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Tages des Jahres,
in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie be-
ginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem
die Verschollenheitsfrist endet.
Artikel 911.
Eine Forderung, welche nach den Artikeln 906. bis 910. verjährt ist, kann
auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend
gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits
verjährt war.
In-