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2) bei gewöhnlichen Maaßstäben aus Metall oder von 0,5 Meter ab aus Elfen-
bein, hartem Holz ect.
bei einer Länge von 2 Meter 0, 75 Millimeter.
„: „ - : 1 Meter 0,5 „
» »22 2055 bis 0,1 Meter ............ 0,25
3) bei Werk. Maaßstäben aus Holz (die Enden durch Metallbeschläge geschützt)
bei einer Länge von 5 Meter 4,0 Millimeter.
: 22 Meter 1.05 „
: „ 1 Meter 0,75 „
4) bei Maaßstäben für Langwaaren, aus Holz mit Metallbeschlägen, nur in
Zentimeter getheilt
bei einer Länge von 1 Meter 1,0 Millimeter.
: „ : !: 0,5 Meter 0,75 „
5) bei zusammenlegbaren Maaßen
in einer Länge von 1 Meter ... 1,0 Millimeter.
: „ „ 0,5 Meter 075
6) bei Bandmaaßen aus Metallblech
bei einer Länge von 20 Meter.4 .............. 3,5 Millimeterk.
- - - - - 10Meter.-................... 2,25-
- - - - - 5Meter.................... 1,75
- - - - - 2 Meter 1,25 2ü
- - - - -- 1 Meter 0,75 „
B. Fehlergrenzen der Eintheilung der Längenmaaße.
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke eines Maaßes von
dem nächsten der beiden Enden des Maaßes darf nirgends die Hälfte der zulässigen
Abweichung der Gesammtlänge desselben übersteigen.
Ausgenommen hiervon sind nur unter Nr. 1. die Präcisions-Stäbe von 0,5
bis 0,1 Meter Länge, sowie die unter Nr. 4. erwähnten Maaßstäbe, bei denen die
Fehlergrenze für den Abstand einer Eintheilungs. Marke von dem nächsten der bei-
den Enden gleich der Fehlergrenze der Gesammtlänge angenommen werden darf.
§. 4.
Stempelung.
Die Stempelung erfolgt dicht an den Enden des Maaßes. An den mit
Metallkappen versehenen Enden hölzerner Maaßstäbe ist der Stempel halb auf das
Holz, halb auf die Kappe und außerdem auf die Endfläche der Kappe zu setzen.
Bei aus einzelnen Theilen bestehenden Maaßen ist außerdem ein Stempel
auf die am Gelenk zusammenstoßenden Theile so zu setzen, daß er sowohl den einen
als den anderen Theil trifft, und bei solchen, wo dies nicht möglich ist, auf jeden
der einzelnen Theile.
a- Bei