Bei Präcisions-Maaßstäben wird neben dem Stempel der Eichungsstelle noch
ein sechsstrahliger Stern aufgeschlagen.
II. Flüssigkeitemaaße.
§. 5.
Zulässige Flüssigkeitsmaaße.
Flüssigkeitsmaaße für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden
Größen zur Eichung und Stempelung zugelassen:
20 Liter oder Kannen,
10 *
5 * *
2 * *
1 Liter oder Kanne,
½ oder 0,5 Liter oder Kanne = 1 Schoppen.
1/4
.
ons:
1/8 -
* 0,1
1/16 „ „ „
“ 0,05 * *7 -
1/82 7* * *
0,02 * * *
Jedes zuzulassende Maaß muß so hergestellt sein, daß eine Abmessung von
Flässigkeiten innerhalb der im Verkehr gestatteten Abweichung vom Sollinhalte durch
dasselbe sicher erfolgen kann, daß es den beim Gebrauche unvermeidlich vorkommen.
den Einwirkungen genügenden Widerstand leistet und absichtlich angebrachte Ver-
letzungen leicht erkennen läßt, übrigens auch den nachstehenden Vorschriften in Bezug
auf Bezeichnung, Form, Material und sonstige Beschaffenheit entspricht.
§. 6.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar durch Angabe
der Einheiten oder Bruchtheile vom Liter, die es enthält, unter Beisetzung des
Wortes Liter oder des Buchstaben L. zu erfolgen. Als Bruchbezeichnungen sind
hierbei für die dezimalen Abstufungen Dezimalbrüche, für die Abstufungen nach
Halbirungen gewöhnliche Brüche zu benutzen.
Es ist gestattet, dieser Hauptbezeichnung auch die vollen deutschen Namen
beizufügen.
§. 7.
Material.
Für den Verkehr zulässige Maaße müssen aus Zinn, Weißblech, Messing oder
Kupfer hergestellt, in den beiden letzteren Fällen aber innerlich mit reinem Zinn
vollständig und gut verzinnt sein.
§. 8.