Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

      Maaße von 5, 10 und 20 Liter Inhalt sind zylinder, oder tonnenförmig 
mit engerem zylindrischem Halse von höchstens 10 Zentimeter Weite, durch welchen 
der Inhalt des Maaßes genauer begrenzt wird, anzufertigen. 
Für alle Größen sind Maaße gestattet, bei denen für die richtige Füllung 
der Flüssigkeitsspiegel mit dem oberen Rande in einer Ebene, und auch solche, bei 
denen er tiefer liegt. 
       In beiden Fällen sind Ausgüsse (Schnauzen) zulässig, deren Fassungsraum 
einen Theil vom Fassungsraume des Maaßes bildet. 
Im letzteren Falle kann der richtige Maaßinhalt begrenzt werden: 
entweder durch zwei einander gegenüberliegende Abflußöffnungen, 
oder durch eine solche Oeffnung und einen diametral gegenüberliegenden 
Stift (Zäpfchen), statt dessen auch zwei Stifte, um ein Drittel des 
Umkreises von der Oeffnung abstehend, angebracht werden können, 
oder durch zwei diametral gegenüberliegende, sowie auch durch drei gleich. 
mäßig auf dem Umfang vertheilte Stifte. 
                                                                  §. 9. 
                                             Sonstige Beschaffenheit. 
      Alle Maaße, bei denen der Flüssigkeitsspiegel in der Ebene des oberen Randes 
liegt, müssen an diesem äußerlich genügend verstärkt sein; dies erfolgt bei Blech. 
maaßen durch aufgelöthete Bunde, wobei für Weißblechmaaße auch ein Bund aus 
Zinkblech gestattet ist, oder durch einen in den umgebogenen Rand eingelegten Draht. 
    Die Böden dürfen nicht als bloße Scheiben eingelöthet, sondern müssen mit 
einem umgebogenen Rande versehen sein. Letzterer kann entweder die zylindrische 
Wandfläche nach oben gekehrt äußerlich umschließen, oder sich nach unten gekehrt an 
die zylindrische Wandfläche innerlich anschließen) in beiden Fällen ist er mit der 
Wandfläche zu verlöthen. 
    Die Böden sind in ebener Fläche herzustellen und bei größeren Maaßen 
durch äußerlich aufgelöthete Stege zu verstärken. 
Ausgüsse oder Schnauzen, deren Fassungsraum einen Theil des richtigen 
Gefäßinhalts bildet, müssen bis zur vorderen Spitze in derselben Art wie die übrige 
Grenzfläche des Fassungsraumes verstärkt sein. 
     Stifte oder Zäpfchen dürfen nicht eingelöthet, sondern müssen eingenietet und 
außerlich mit einem Zinntropfen für die Stempelung versehen sein. 
   Die Bezeichnung ist entweder auf dem Maaße selbst einzugraviren oder auf. 
zuschlagen, was bei Blechmaaßen auch auf einer aufgelötheten Zinnstelle geschehen 
kann, oder auf einem aufgelötheten Schilde anzubringen, welches letztere an einer 
Stelle durch einen zu stempelnden Zinntropfen mit dem Maaße zu verbinden ist. 
      Bei Maaßen, welche aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehen, 
sind die Löthstellen mit Zinntropfen zur Aufschlagung des Stempels zu versehen, 
sofern die Löthfuge eine ummittelbare Stempelung nicht gestattet. 
                                                                 §. 10. 
                                                      Unzulässige Maaße. 
Unzulässig sind alle Maaße, welche den vorstehenden Vorschriften nicht ent. 
                                                                                                                                                   spre-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.