7
sprechen, insbesondere Maaße aus Zinkblech; solche mit gewölbter Bodenfläche;
Maaße mit Blechring statt der Stifte zur Begrenzung des Flüssigkeitsspiegels;
Maaße, bei denen der Flüssigkeitsspiegel durch den oberen Rand begrenzt werden
soll, sofern die Grenzlinie nicht parallel zum Boden liegt, oder nicht in eine
Ebene fällt.
§. 11.
Eichung und Fehlergrenze der Flüssigkeitsmaaße.
Das Eichen hat unter Beobachtung der in der Instruktion angegebenen Vor.
schriften zu erfolgen, und es kann nur dann zur Stempelung geschritten werden,
wenn eine größere Abweichung von dem Eichungsnormale oder von dem Sollinhalte
im Mehr oder Weniger nicht stattfindet, als die folgende:
bei Maaßen von 20 L, bis 1 L. höchstens dbes Sollinhaltes,
0,5 L. bis 0,2 L. 6 ½%
½ L. bis 0,02 L. 7 ½/00
§. 12.
Eichung der Fässer.
Nur solche Fässer dürfen überhaupt zur Bestimmung des Rauminhaltes zu.
gelassen werden, welche hinsichtlich der Haltbarkeit ihrer Konstruktion und ihrer
sonstigen Beschaffenheit untadelhaft sind.
Der Inhalt ist durch das in der Instruktion angeführte Verfahren zu be-
stimmen und bis auf ½00 des Fassungsraumes mit Abrundung auf Behntheile des
Liters anzugeben.
§. 13.
Stempelung der Flüssigkeitsmaaße und Fässer.
Die Beglaubigung der bis zum Rande gefüllten Flüssigkeitsmaaße erfolgt
durch zwei diametral gegenüber auf oder dicht unter dem Rande angebrachte Stempel,
die der Maaße mit Ausflußöffnungen durch Stempelung dicht unter dem unteren
Rande jeder solchen Oeffnung; die der Stiftenmaaße durch Stempelung des äußerlich
für jeden Stift vorhandenen Zinntropfens.
Bei jedem aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehenden
Maaße sind die auf den Löthfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln; die
Böden der Blechmaaße an zwei diametral gegenüber liegenden Stellen.
Bei Fässern ist auf dem einen Boden, oder bei kleineren Fässern statt dessen
auf dem Umfange, der Inhalt in Liter (bezüglich Zehntheil Liter) unter Beisetzung
des Buchstabens L., außerdem die Nummer des Eichregisters und die Jahreszahl
der Eichung, sowie der Stempel der Eichungsstelle einzubrennen.
III. Sohlmaaße für trockene Gegenstände.
§. 14.
Zulässige Maaße.
Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Maaße werden nur in folgenden
Größen zur Eichung und Stempelung zugelassen: 1
L hel-