Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                                                                                                         15 
aus Schmiedeeisen und direkt, d. h. ohne fremdes Zwischenmittel, als Blei und der- 
gleichen, eingegossen sein. 
    Gußeiserne Gewichte in Bomben- oder Zylinderform müssen oberhalb mit 
einem runden Justirloch versehen sein, das nach einer Höhlung führt. Dieses Justir- 
loch muß über der Höhlung etwas enger sein, als an der Oberfläche des Gewichtes 
und sich zwischen beiden Stellen etwas erweitern, damit der Eichpfropf sich unten 
aufsetzen und beim Aufstauchen in der Erweiterung ausbreiten kann, dadurch aber 
festgehalten wird. 
Ueber die Größe der tiefer liegenden Höhlung läßt sich zwar eine bestimmte 
Vorschrift nicht geben, es ist aber mit Rücksicht auf die nachträgliche Ausfüllung 
derselben mit Justirmaterial das rohe Gewichtsstück — bei wesentlich gleicher Größe 
mit einem massiven vollwichtigen Stücke — im Gusse leichter zu halten: 
beim 50 K. Stück um höchstens 300 G. mindestens 100 6. 
* 50 Pfd. 250 " 
l7 rl*s 2 90 „ 
: 20 K. 1 " r 200 " 80 
„: 10 » 175 ? 70 2 
2 5 2 2 150 = 7 60 „ 
? 2 l l* * ’ 100 * 7 40 7 
7 1. 7 r 80 v * 30 7 
r 0,5 v v v 60 2 25 
½ Pfd. 2 " 45 2 20 " 
Bei gußeisernen Gewichten in Scheibenform ist auf der oberen Fläche ein 
rundes genügend tiefes Loch zum Einsetzen des Eichpfropfs so anzubringen, daß der. 
selbe darin sicheren Halt finden kann. 
  Der dem Gewichtsstücke für beide Arten gußeiserner Gewichte etwa beigegebene 
Propf soll aus Blei mit ungefähr 10 pZt. Zinnzusatz, aus Kupfer oder aus Mes- 
sing (vergl. §. 28.) bestehen, eine dem Justirloche entsprechende Gestalt haben und 
so vorbereitet sein, daß nach dem Eintreiben desselben die Stempelfläche möglichst 
in die Fläche des Gewichtes fällt. 
         Die Bezeichnung ist bei gußeisernen Gewichten aufzugießen. 
Gewichte aus anderen Metallen sind in der Regel massiv aus einem Stücke 
herzustellen; die Bezeichnung ist auf denselben entweder aufzugießen oder einzuschlagen 
oder einzugraviren. 
                                                            §. 27. 
                                             Unzulässige Gewichte. 
       Von der Eichung und Stempelung zurückzuweisen sind Gewichtsstücke, welche 
in ihrer Ausführung den oben gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, daher ins- 
besondere 
solche aus weichen und unbeständigen Metallen, z. B. Blei, Zinn, Zink ect 
und ähnlich beschaffenen Metallmischungen; 
ebenso nicht gehörig abgeputzte und von Formsand nicht gereinigte; 
an der Oberfläche größere Poren oder Blasenräume zeigende, auch wenn 
diese durch Kitt, Zink, Blei ect. ausgefüllt sind; 
                                                                                                                                                    un-
	        
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