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§. 29.
Stempelung.
Mit Eichpfropf versehene Gewichtsstücke erhalten den Stempel der Eichungs.-
stelle auf der Oberfläche dieses Pfropfs, massive Gewichte aus Messing, Bronze
und dgl. in Zylinder- oder Scheibenform auf der in der normalen Stellung des
Gewichtes nach oben gekehrten Fläche und gleichzeitig auf der Bodenfläche, der-
gleichen Stücke in Form von Blechplättchen nur auf der oberen Fläche. Die ein-
zelnen Theile der Einsatzgewichte werden auf der inneren und äußeren Bodenfläche
gestempelt.
So weit dies die Größe der zu stempelnden Fläche erlaubt, wird hierzu der
volle Stempel der Eichungsstelle, bei den kleinsten Gewichtsstücken der Stempel ver-
wendet, welcher das allen Eichungsstellen gemeinschaftliche Zeichen enthält.
Präzisionsgewichte erhalten außerdem an ihrer oberen Fläche einen
Stempel in Form eines sechsstrahligen Sternes.
Es ist zulässig, bei den Gewichtsstücken, wo dies überhaupt geschehen kann,
nach der ersten Eichung und bei den späteren Revisionen neben dem Beglaubigungs-
stempel auch die Jahreszahl aufzuschlagen.
§. 30. .
In Beziehung auf die Medizinalgewichte bleibt weitere Anweisung vorbehalt
Zweiter Abschnitt.
Vorschriften über Waagen und sonstige Meßwerkzeuge.
I. Waagen.
§. 31.
Zulässige Waagen überhaupt.
Zur Eichung zuzulassen sind nur solche Gattungen von Waagen, deren Theorie
und deren erfahrungsmäßige Leistungen eine Bürgschaft gewähren, daß sie Empfind-
lichkeit, Tragfähigkeit und Zuverlässigkeit von hinreichendem Grade und hinreichender
Dauer für die Zwecke des Verkehrs besitzen.
Es werden daher zur Eichung zunächst nur Hebelwaagen zugelassen und
zwar nur solche Gattungen derselben, deren Konstruktionssystem die Erfüllung folgen-
der allgemeiner Bedingungen der Stempelfähigkeit erwarten läßt:
jede zuzulassende Waage muß sowohl belastet als unbelastet, sobald sie, von
einer Gleichgewichtslage ausgehend, absichtlich in Schwingungen versetzt worden ist,
in die anfängliche Gleichgewichtslage wieder zurückkehren;
ihre Theile dürfen bei der größten Belastung, für welche sie bestimmt ist,
keine Formänderungen zeigen;
die sich berührenden Theile, welche bei den Schwingungen der Waage die
Drehungsachsen bilden (Schneiden, Lager), müssen von genügender Härte sein, um
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