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oder Stangen ohne jedes Ausgleichungsmittel (Draht, Bleistück ect) gleiches Ge-
wicht haben.
§. 34.
Ungleicharmige Balkenwaagen.
A. Mit unveränderlichem Verhältniß der Hebelarme.
Diese Waagen müssen bezüglich der Genauigkeit und Solidität des Balkens,
der Lage der Zunge, der Lage und Beschaffenheit der Schneiden dieselben besonderen
Bedingungen erfüllen, wie die gleicharmigen Balkenwaagen. Das Verhältniß der
Hebelarme darf nur 1 zu 10 sein.
B. Mit veränderlichem Verhältniß der Hebelarme (Schnellwaagen, römische Waagen).
Bei diesen Waagen ruht die Achse des Balkens in einer Scheere, in der die
Zunge frei spielt; der kurze Arm ist mit einer Stahlschneide versehen, an deren
Gehänge sich entweder ein Haken oder eine Waagschale zur Aufnahme der Last be.
findet; auf dem mit einer oder zwei Skalen versehenen langen Arme verschiebt sich
eine Hülse mit zwei vorstehenden Enden einer Stahlschneide, auf welcher das Ge-
hänge mit dem damit festverbundenen unveränderlichen Laufgewicht ruht.
Die Skalen können für Kilogramme oder für Pfunde ausgeführt sein, die
Theilstriche derselben müssen sich auf zulässige Gewichtsabstufungen beziehen und
gleichen Abstand von einander haben, der nicht geringer als drei Millimeter sein
darf; die beizusetzenden Zahlen dürfen nur die Ganzen der Gewichtseinheit aus.-
drücken, etwa vorkommende Bruchtheile sind ohne Bezeichnung zu lassen. Die Hülse
ist mit einer Marke zu versehen, welche ein deutliches Ablesen auf der Theilung
estattet.
Ist eine lose Lastwaageschale vorhanden, so muß das Gewicht derselben mit
Einschluß von Ketten, Oese und Gehänge eine ganze Zahl der Gewichtseinheiten der
Skala betragen und diese Zahl ist auf der vorderen Seitenfläche des Gehänges in
vertiefter Schrift unter Beisetzung von Kilogramm oder Pfund anzugeben.
Das Laufgewicht muß mit der Hülse unveränderlich verbunden sein. Ist die
Hülse abnehmbar, so muß ihr Gewicht nebst Gehänge und Laufgewicht unter Ver-
meidung jedes anderweiten Ausgleichungsmaterials eine ganze Zahl der Gewichts-
einheiten der Skala betragen, welche Jahl unter Beisetzung von K. oder & auf der
vorderen Seite der Hülse in vertiefter Schrift anzugeben ist.
Ist die Waage mit zwei Skalen versehen, wobei entweder zwei Scheeren und
ein Lastaufhängungspunkt, oder eine Scheere und zwei Lastaufhängungspunkte vor-
handen sind, so müssen die Bedingungen der Richtigkeit für jede Skale innegehalten
sein; ist die Hülse abnehmbar, so darf sie nur eine Marke, welche für beide Skalen
dient, besitzen.
Einer besonderen Augabe der größten Tragfähigkeit bedarf es bei diesen Waagen
nicht, da sich dieselbe aus den Skalen ergiebt; doch muß an den letzteren zu erkennen
sein, ob sie sich auf Kilogramme oder Pfunde beziehen.
§. 35.
Brückenwaagen.
Das Wesentliche derselben besteht darin, daß die Lastwaageschale durch eine
c * Brücke