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achtete Volumen von dem durch bas Zählwerk registrirten um nicht mehr als
2 Prozent im Sinne des Zuviel oder Zuwenig abweicht.
§. 48.
Stempelung.
Die Beglaubigung erfolgt durch mehrfaches Aufschlagen oder Aufdrücken des
Stempels so, daß die Trennung der Theile, aus denen das unschließende Gehäuse
besteht, eine Oeffnung des Zählwerks oder eine Abtrennung des Schildes, dafern
auf einem solchen die im §. 46. erwähnten Bezeichnungen aufgetragen sind, nicht
ohne Verletzung der Stempel erfolgen kann.
Bei nassen Gasmessern, welche mit einer Vorrichtung versehen sind, durch
welche der Flüssigkeitsstand von Außen verändert werden kann, muß diese Vorrich-
tung so beschaffen sein, und durch Löthung und Stempelung oder durch gestempelte
Plombirung so gesichert werden, daß bei der so fixirten Einstellung keine Erhöhung
des Flüssigkeits Spiegels nachträglich mehr erfolgen kann.
Dritter Abschnitt.
Normale.
§. 49.
Arten der Normale.
Die Normale sind:
I. Eichungsnormale und zwar:
a) Gebrauchsnormale, nach denen die Richtigkeit der Verkehrsgegen-
stände bei den Eichungsarbeiten beurtheilt wird,
b) Kontrolnormale, welche zur Berichtigung der Gebrauchsnormale
an der Eichungsstelle dienen;
II. Hauptnormale, nach denen die Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen die
Kontrolnormale richtig erhalten;
III. Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes, welche bei der Herstellung
und Richtighaltung der Hauptnormale dienen.
I. a. Gebrauchsnormale.
§. 50.
Allgemeine Bestimmungen.
Bei jeder Eichungsstelle müssen für jeden Zweig des Eichungsgeschäftes,
welchen dieselbe ausübt, die nachfolgend angegebenen Gebrauchsnormale vorhan-
den sein.
Sie dürfen in Bezug auf Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Be-
d schaf.