I. b. Kontrolnormale.
§. 55.
Allgemeine Bestimmungen.
Jede Eichungsstelle muß mit den zur Richtighaltung ihrer Gebrauchsnormale
erforderlichen Kontrolnormalen versehen sein.
Die einzelnen Stücke gleichen im Allgemeinen in Bezug auf Form und Be-
zeichnung den für den Verkehr bestimmten Gegenständen gleicher Art, entsprechen in
Bezug auf Material und Herstellungsart den nachstehend gegebenen Vorschriften,
werden nicht gestempelt, aber von der Behörde, welche sie hergestellt und geprüft
hat, mit Beglaubigungsscheinen versehen, in denen attestirt ist, daß sie innerhalb
der nachstehend angegebenen Fehlergrenzen richtig sind.
Die Kontrolnormale werden theils einzeln, theils in geeigneten Gruppen
zusammengeordnet, in verschließbare Etuis eingesetzt, auf denen sich ein Schild mit
der Bezeichnung „Kontrolnormales und der Angabe des Inhalts, sowie der Stempel
der Behörde befindet, welche die Beglaubigungsscheine ausgestellt hat.
Zur Herstellung und Beglaubigung befugt sind außer der Bundes-Normal-
Eichungskommission die Aufsichtsbehörden, welche im Besitze der Hauptnormale
sich befinden, und mit der sonst hierzu erforderlichen Einrichtung ausgerüstet sind.
Die Richtighaltung der Kontrolnormale liegt den Aufsichtsbehörden ob, und
zwar einer jeden Aufsichtsbehörde für die Eichungsstellen ihres Bezirkes.
§. 56.
Kontrolnormale für Längenmaaße.
Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing, durchgehends in Zentimeter
und auf der Länge von einem Dezimeter in Millimeter getheilt.
Ein Stahlstab von 2 Meter Länge als Endflächenmaaß in gleicher Weise
getheilt.
Die Abweichung von der Solllänge darf nicht mehr als 0,02 Millimeter bei
dem ersten und 0,1 Millimeter bei dem zweiten betragen.
§. 57.
Kontrolnormale für Flüssigkeitsmaaße.
Ein Satz von 2 L. bis 52 L. und 0,2 L. bis 0,02 L. entweder aus Kupferblech,
hart gelöthet und gehämmert, oder aus gezogenen Messingröhren mit eingelöthetem
Boden und verstärktem abgeschliffenem Rande hergestellt, nebst zugehörigen Glasplatten.
Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens ½
der im §. 11. beim Eichen nachgelassenen Abweichung betragen.
§. 58.
Kontrolnormale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern.
Ein Satz Hohlmaaße von 1/4 H. bis 5 L., aus Kupferblech, hart gelöthet
und gehämmert, mit eingelöthetem Boden und verstärktem abgeschliffenem Rande,
nebst