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nebst den dazu gehörigen Glasplatten; für die Kontrole der kleineren Gebrauchs.
normale dienen die in §. 57. aufgeführten Kontrolnormale.
Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens 1/10
der nach §. 20. beim Eichen der metallenen Hohlmaaße nachgelassenen Abweichung
etragen.
§. 59.
Kontrolnormale für Gewichte.
In Kilogrammen 6 Stücke von: 20, 20, 10, 5, 2) 1 K., welche für
Eichungsstellen, die zur Eichung von Präzisionsgewichten im vollen Umfange ein-
gerichter sind aus Messing, für die übrigen aus Gußeisen mit Messingpfropf her-
zustellen sind;
10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1, 1 G.
aus vergoldetem Messing;
in Milligrammen 10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1,
1 M. aus Platin hergestellt.
Die Gewichtsstücke dürfen einzeln um nicht mehr als 1/10 der beim Eichen
von Präczsionsgewichten gleicher Schwere gestatteten Abweichung von der Sollschwere
unterschieden sein.
II. Hauptnormale.
§. 60.
Allgemeine Bestimmungen.
Jede Aufsichtsbehörde muß zur Richtighaltung der Kontrolnormale bei den
Eichungsstellen ihres Bezirks die nachfolgend angegebenen Hauptnormale besitzen.
In Bezug auf Form, Bezeichnung, Beglaubigung und Aufbewahrung in
besonderen Etuis mit der Aufschrift - Hauptnormale“ gelten hier dieselben Be-
stimmungen, wie für die Kontrolnormale (vergl. §. 55.), nur daß in den Beglau-
bigungsscheinen die bei jedem Stücke vorhandene Abweichung von der Sollgröße
ihrem Betrage nach anzugeben ist. Auch sind die Hauptnormale mit einer Bezeichnung
zu versehen, durch welche die Zugehörigkeit zum Beglaubigungsscheine gesichert ist.
Die Abweichung von der Sollgröße darf bei keinem Stücke größer sein, als
sie nach den vorher angegebenen Bestimmungen für das entsprechende Stück der
Kontrolnormale zugelassen ist.
Zur Herstellung und Beglaubigung befugt sind außer der Bundes-Normal-
Eichungskommission nur solche Eichungsbehörden, welche beglaubigte Kopien des Ur-
maaßes und Urgewichtes besitzen und mit der sonst hierzu erforderlichen Einrichtung
ausgerüstet sind. Dieselben haben von jedem Beglaubigungsscheine eine Kopie an
die Bundes-Normal-Eichungskommission einzusenden.
Die Vergleichung der Hauptnormale auf ihre fortdauernde Richtigkeit wird
in längeren Zeiträumen von der Bundes-Normal. Eichungskommission vorgenommen.
§. 61.
Hauptnormal für das Längenmaaß.
Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing durchgehends in Zentimeter,
und auf der Länge von einem Dezimeter in Millimeter getheilt.
§. 62