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Vergleichung sich ergebende noch vorhandene Abweichung zwischen Original und Kopie
stattfand.
§. 66.
Kopien des Urgewichtes.
Kopien des in Artikel 5. der Maaß- und Gewichtsordnung bezeichneten Ur-
gewichtes werden aus vergoldetem Messing in Zylinderform mit Knopf und mit
einer Nummer auf dem Stücke hergestellt; dem Beglaubigungsscheine werden das
Wägungsprotokoll mit den zur Reduktion auf den luftleeren Raum erforderlichen
Angaben und das Resultat dieser Reduktion beigefügt.
Vierter Abschnitt.
Die übrige Ausrüstung der Eichungsstellen und Aufsichts-
behörden.
I. Waagen.
§. 67.
Waagen der Eichungsstellen.
Jede Eichungsstelle muß für die Eichung der Gewichte und die sonstigen Ar-
beiten mit den erforderlichen gleicharmigen Balkenwaagen von genügender Empfind-
lichkeit versehen sein, und zwar
für das Eichen der Präcisionsgewichte mit fünf Waagen,
welche bestimmt sind für folgende Gewichts- und einen deutlichen Aus-
abstufungen: schlag geben müssen
bei einer Be- für eine
lastung von Zulage von
Nr. 1. für 50 K. bis mehr als 5 K. 50 K. 1 6.
10 K. 5 D.
= 2. „ 5 K. „ r „ 500 G. 5 K. 25 C.
1 K. 8 C.
= 3. 500 G. „ 2 50 G. 500 G. 5 C.
100 G. 12 M.
= 4." 50 G. „ „ 5 G. 50 6. 10 M.
10 6. 4 M.
= 5., 5 6. und weniger. 5 6. 2,4 NM.
1 G. 0,8 M.
für das Eichen von Handelsgewichten genügen die Waagen Nr. 1. bis 4.,
für das Eichen von Medizinalgewichten genügen die Waagen Nr. 3. 5. §. 68