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Bei der Stärke von 3 Grad Cartier 33 Rp. per Maaß.
- 24........... 35- -
- 25 -........... 36- -
- 26 -........... 38 -
- 27 -........... 39 -
- 28 -........... 40 -
- 29 -.......·... 42 -
- 30 ·........... 43 -
- 31............... 45 -
- 32 -........... 46 -
- 33 -........... 48- -
· 34 ........... . 49 -
- 35 -........... 50 -
- 36 ....... .. 52 -
- 37 ·........... 54 -
- 38 -........... 55. -
- 39 -........... 56 ·
- 40 · odermehr 58 -
2) wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden können:
f) Für Liqueurs und andere geistige Getränke in Flaschen von jeder Flasche
bei der gewöhnlichen Größe von ungefähr einer halben Schweizermaaß
15 Rappen.
6) Für versüßte und andere versetzte Liqueurs in größeren Gefäßen 29 Rappen
per Maaß.
II. Für Getränke nicht Schweizerischen Ursprungs.
a) Für Wein, Most und Cider 8 Rappen per Maaß.
b) . Bier 4 Rappen per Maaß.
e) Wein und Bier in Flaschen 30 Rappen per Flasche.
d) . Wein in Doppelfässern oder verstärkter Emballage 30 Rappen
per Maaß.
e) Für Weingeist und andere geistige Getränke: "
1) wenn sie mit der Cartier'schen Probe gemessen werden können:
gleich dem Schweizerischen Weingeist mit einem Zuschlag von 10 pZt
2) Wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden können:
f) Von Liqueurs und andern geistigen Getränken in Flaschen von jeder Flasche
bei der gewöhnlichen Größe einer halben Schweizermaaß 29 Rappen.
g) Von versüßten und versetzten Getränken in größeren Gefäßen 58 Rappen
die Maaß.
Lu-