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Luzern — bezieht: *
I. Von geistigen Getränken fremden Ursprungs.
a) Wein, gewöhnlichem 16 Rp. per Maaß.
b) Bier. 10 -
c) Luxuswein und Branntwein.................... 30 "
d) Weingeist . ..... ... 50. -
e) Wein und anderen geistigen Getränken in Flaschen 30 per Flasche.
II. Von Getränken Schweizerischen Ursprungs.
a) Wein- 14 Rp. per Maaß.
b) Bier. 7. -
c) Geistigen Getränken und Branntwein ........ .. . 21 "
d) Weingeist . .. 42 "
e) Wein und anderen geistigen Getränken in Flaschen 21 per Flasche.
t) Obstwein 4 per Maaß.
III. Der im Kanton erzeugte Wein ist mit einer Verbrauchssteuer belegt;
es wird dafür Eins vom Tausend des Werths der Reben, nach Maaß-
gabe der Katasterschätzung, bezahlt. Für das einheimische Bier, für
Obstwein und Branntwein beträgt diese Verbrauchssteuer im Minimum
12 Franken per Jahr.
Uri.
Weingeist Schweizerischen Ursprungs 25 Rp. per Maaß.
nicht Schweizerischen Ursprungs 30 5 5
Wein und Branntwein, Schweizerischer 73.
- - - nicht Schweizerischer .. ... 84 - -
Schwyz — erhebt:
Von Schweizerischen Wein 4
Branntwein, inländische 21 -
- - ausländische 30 -
fremden Weinen in Fässern ............... 9
verpackten Weinen und Liqueurs:
a) vom Zentner 15 Fr.
b) von der Flasche 30 Rp.
Obwalden — bezieht:
Von je 5 Maaß Schweizerischem Wein. ....... . 21 Rp.
— 5 . fremdem Wein.... 28 ¾
Die Luxusweine und Branntwein, die gewöhnlich
in Kisten oder Körben verpackt sind, bezahlen für
je 5 Pfund Bruttogewichtt 23
Von