Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                          — 620 — 
Schaffhausen: 
Bezieht keine Getränkegebühr. 
Appenzell Außer-Rhoden: · 
Besteuert die geistigen Getränke nicht. 
Appenzell Inner-Rhoden: 
Bezieht keine Konsumogebühr auf Getränke. 
St. Gallen: 
Wie vorstehend. 
Graubünden: 
Bezieht keine Gebühr für die Getränke, die im eigenen Kanton erzeugt 
sind „noch für diejenigen aus anderen Kantonen, wenn diese ohne 
Beimischung nicht Schweizerischer Bestandtheile eingeführt werden. 
Wein, gemeiner, ausländischen Fr. 1. 20 per Ztr. brutto. 
Wein, feiner, in Fässern " 4. 80 - 
- "in Flaschen " 7. 40 " 
Weingeist und alle destillirten Spirituosen von 
über 20 Grad Stärke nach Beaumê: 
wenn Schweizerischen Ursprungs Fr. 4. 907 . 
wenn nicht Schweizerischen Ursprungs. "l6.75 - 
Branntwein bis einschließlich 20 Grad Stärke: 
Schweizerischen Ursprungs .............. . 2. 15 . 
nicht Schweizerischen Ursprungs ". 2. 5 " 
Aargau: 
Schweizerische Getränke: 
Wein, Obstwein und Bier 14 Rp. per Maaß. 
Gebrannte Wasser aller Art 7 " 
Fremde, d. h. nicht Schweizerische Getränke: 
Obstwein und Bier. 33 4 
Wein ......  6 - - - 
Gebrannte Wasser aller Art mit Inbegriff 
des Weingeistes. 14 
Thurgau: 
Besteuert die Getränke nicht. 
Tessin: 
Besteuert die Getränke Schweizerischen Ursprungs nicht. 
Es bezieht von: 
Wein, vom Ausland eingeführt Fr. 1. 30 per Ztr. 
Branntwein, idem „ 2. 25 
Weingeist,    idem ". 2. 85 
                                                                                                                                          Waadt
	        
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