Anlage D.
Gewerbe - Legitimationskarte,
Eieinpel
gültig für das Jahr 1800 neun und sechszig.
Namen deß Landes.
N=° .. . . .. «
Dem N.,welcher in N. N.wohhaft ist und für Rechnung
1) seiner eigenen Drogueriewaaren - Handlung daselbst,
2) der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er
als Handlungscommis im Dienste steht,
3) Nachstehender Handlungs- (Fabrik-) Häuser als
im Zollverein und in der Schweiz Waarenbestellungen. aufzusuchen und
Waareneinkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbe-
legitimation bescheinigt, daß das/die vorgedachte(n) Geschäfts. Haus.- Häuser im hiesigen
Lande zum Gewerbebetriebe berechtigt (oder: daß für den Gewerbebetrieb
der S/r vorgedachten Geschäftshauses im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden
Steuern zu entrichten sind).
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will,
nur Proben, angekaufte Waaren aber nur Behufs deren Beförderung nach dem
Bestimmungsorte mit sich führen.
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als der s/r genannten Geschäfts-
hauses
häuser......... Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waareneinkäufe zu machen.
Bei dem Aussuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen hat er
die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
(Nr. 334.)