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haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Untersagung
bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können.
Artikel 9.
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche
im Sinne der Artikel 1. 4. 5. und 6. unbefugter Weise vervielfältigt find, ist
vorbehaltlich der im Artikel 10. getroffenen Bestimmung im Gebiet des Nord-
deutschen Bundes verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in der
Schweiz oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat.
Artikel 10.
Der Norddeutsche Bund wird im Verwaltungswege die nöthigen Anord-
nungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in
welche die seinem Gebiet angehörigen Verleger, Drucker, Buch- oder Kunsthändler
durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen Schweizerischer, noch
nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor dem
Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt
haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet
oder abgedruckt werden.
Die Anordnungen sollen sich auch auf Abklatsche (cliches), Holzstöcke und
gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche
sich in den Magazinen bei den Norddeutschen Verlegern oder Druckern befinden
und Schweizerischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nachge-
bildet sind.
Indessen sollen diese Abklatsche, Holzstöcke und gestochene Platten aller
Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, von dem Be-
ginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt wer-
den dürfen.
Artikel 11.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht der Re-
gierungen beschränken, die Einfuhr solcher Bücher in ihre Staaten zu verbieten,
welche nach ihren inneren Gesetzen oder in Gemäßheit ihrer Verabredungen mit
anderen Staaten für Nachdrucke erklärt sind oder erklärt werden.
Artikel 12.
In Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorste-
henden Artikel wird die Beschlagnahme der unbefugten Nachbildungen stattfinden
und die Gerichte werden die durch das Gesetz bestimmten Strafen zur Anwen-
dung bringen, und zwar in geicher Weise, wie wenn der Eingriff zum Nachtheile
eines im Bereich des Norddeutschen Bundes erschienenen Werkes oder Erzeug-
nisses begangen worden wäre.
Die eine Nachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten
in den Staaten des Bundes nach der daselbst in Kraft bestehenden Gesetzgebung
bestimmt werden.
Bundes-Gesetzbl. 1869. 91 II. Für