Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Untersagung 
bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. 
                                                       Artikel 9. 
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche 
im Sinne der Artikel 1. 4. 5. und 6. unbefugter Weise vervielfältigt find, ist 
vorbehaltlich der im Artikel 10. getroffenen Bestimmung im Gebiet des Nord- 
deutschen Bundes verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in der 
Schweiz oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat. 
                                                     Artikel 10. 
Der Norddeutsche Bund wird im Verwaltungswege die nöthigen Anord- 
nungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in 
welche die seinem Gebiet angehörigen Verleger, Drucker, Buch- oder Kunsthändler 
durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen Schweizerischer, noch 
nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor dem 
Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt 
haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet 
oder abgedruckt werden. 
Die Anordnungen sollen sich auch auf Abklatsche (cliches), Holzstöcke und 
gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche 
sich in den Magazinen bei den Norddeutschen Verlegern oder Druckern befinden 
und  Schweizerischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nachge- 
bildet sind. 
Indessen sollen diese Abklatsche, Holzstöcke und gestochene Platten aller 
Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, von dem Be- 
ginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt wer- 
den dürfen. 
                                                  Artikel 11. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht der Re- 
gierungen beschränken, die Einfuhr solcher Bücher in ihre Staaten zu verbieten, 
welche nach ihren inneren Gesetzen oder in Gemäßheit ihrer Verabredungen mit 
anderen Staaten für Nachdrucke erklärt sind oder erklärt werden. 
                                                     Artikel 12. 
In Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorste- 
henden Artikel wird die Beschlagnahme der unbefugten Nachbildungen stattfinden 
und die Gerichte werden die durch das Gesetz bestimmten Strafen zur Anwen- 
dung bringen, und zwar in geicher Weise, wie wenn der Eingriff zum Nachtheile 
eines im Bereich des Norddeutschen Bundes erschienenen Werkes oder Erzeug- 
nisses begangen worden wäre. 
Die eine Nachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten 
in den Staaten des Bundes nach der daselbst in Kraft bestehenden Gesetzgebung 
bestimmt werden. 
Bundes-Gesetzbl. 1869.                                                 91                                        II. Für 
	        
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