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erworbene Eigenthumsrecht an den im Artikel 16. erwähnten literarischen oder
künstlerischen Werken dauert für den Urheber während seiner ganzen Lebenszeit
und insofern er vor dem Ablaufe des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten
Veröffentlichung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu
Gunsten seiner Rechtsnachfolger.
Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattfand, so
haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während sechs Jahre, vom Tode des Ur-
hebers an, das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung des Werkes. Machen sie
davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist dreißig Jahre nach diesem Todesfalle.
Die Dauer des Eigenthumsrechts auf Uebersetzungen hingegen ist auf fünf Jahre
gemäß dem, was im Artikel 6. festgesetzt ist, beschränkt.
Artikel 19.
Jede Vervielfältigung eines im Artikel 16. erwähnten literarischen oder
künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwider-
handlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft veranstaltet
wird, soll als Nachdruck bestraft werden.
Artikel 20.
Wer wissentlich nachgedruckte Gegenstände auf Schweizerischem Gebiete ver-
kauft, zum Verkauf auslegt oder einführt ist mit den gegen den Nachdruck an-
gedrohten Strafen zu belegen.
Artikel 21.
Der Nachdrucker ist mit einer Buße von wenigstens Einhundert Franken
bis auf höchstens zweitausend Franken und der Verkäufer mit einer Buße von
wenigstens fünfundzwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu
belegen; sie sind außerdem verbunden, dem Eigenthümer für den ihm verursachten
Nachtheil Ersatz zu leisten. ,
Sowohl gegen den Nachdrucker, als gegen den Einbringer und den Verkäufer
ist auf Wegnahme der Nachdruckausgabe (Artikel 19.) zu erkennen. In allen
Fällen können die Gerichte auf Verlangen der Zivilpartei verfügen, daß derselben
die nachgebildeten Gegenstände, auf Abschlag des ihr zugesprochenen Schaden-
ersatzes, zugestellt werden.
Artikel 22.
In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös aus
den weggenommenen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm
erwachsenen Schadens auszuhändigen; der Rest seiner Entschädigung ist im ge-
wöhnlichen Rechtswege zu verfolgen.
Artikel 23.
Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft
Verfügung der zuständigen Behörde mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte
Bezeichnung oder Beschreibung der Erzeugnisse vornehmen lassen, welche nach
seiner Behauptung in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger
Uebereinkunft zu seinem Schaden nachgemacht sind.
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