Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                          — 641 — 
     falls durch extemporirten Vortrag zu erörtern und demnächst durch das 
     manuelle Verfahren am Phantom, sowie durch kunstgerechte Anlegung des 
      Verbandes zu demonstriren ist. 
  Ueber diejenigen Operationen, welche in geeigneter Weise an der Leiche nicht 
auszuführen sind, hat der Kandidat dennoch seine Bekanntschaft mit ihrer Geschichte, 
ihrem Werth und ihren Indikationen nachzuweisen. Dem Examinator aber bleibt 
überlassen, statt einer derartigen Operation die Ausführung einer anderen Operation 
an der Leiche zu verlangen. Außerdem erscheint es wünschenswerth, daß der Kan- 
didat, welche Aufgabe ihm auch durch das Loos zugefallen sein mag, jedenfalls noch 
eine Gefäßunterbindung und eine andere leichtere Operation an der Leiche vorzunehmen 
veranlaßt wird 
   Auch für den Zweck der chirurgischen Prüfungen  bestimmt die Kommission all- 
jährlich 40— 50 Aufgaben akiurgischer Art und 15—20 Aufgaben über Frakturen 
und Luxationen. 
                                                           §. 21. 
Als Vervollständigung der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auch noch 
eine klinisch=technisch= ophthalmiatrische Prüfung abzulegen und zwar, wenn sich in der 
Examinations=Kommission außer den Examinatoren für Chirurgie ein Mitglied befindet, 
welches sich besonders der Ophthalmiatrie gewidmet hat, vor diesem. In derselben 
ist ihm ein Fall einer Augenkrankheit zur Untersuchung und Beobachtung inner- 
halb dreier Tage und zur Anfertigung der darauf bezüglichen Krankheitsgeschichte zu 
übergeben. 
                                                            §. 22. 
  Das Urtheil über den Ausfall der chirurgischen Prüfung wird aus den 
Zensuren des klinischen und des technischen Theiles dieses Prüfungsabschnittes 
festgestellt. Da aber beide Theile eine gleiche Wichtigkeit haben, so muß der Exami- 
nand, welcher in dem einen oder dem anderen Theile den Anforderungen nicht 
genügt hat, als in der chirurgischen Prüfung überhaupt nicht bestanden erachtet und 
für denselben die Wiederholung des ganzen Prüfungsabschnittes nach einer dem Schluß- 
votum entsprechenden Frist beantragt werden. 
Die Prüfungsverhandlungen über sämmtliche Kursisten sind unmittelbar nach 
ihrer Entlassung aus der Prüfung dem Vorsitzenden einzureichen. 
                                                            §. 23. 
 Die medizinische Prüfung ist im Wesentlichen eine klinische Prüfung und III. Die medizinische 
wird von zweien der für dieses Fach ernannten Examinations=Kommissarien abgegalten.  Prũfung. 
Bei der Prũfung selbst wird nach Analogie der Bestimmungen in den §§. 17 
18. und 19. verfahren. 
                                                            §. 24. 
   Ein ganz besonderes Augenmerk müssen die Prüfungs=Kommissarien auf die 
Kenntnisse des Kandidaten in der Dosenlehre der Medikamente und im Formuliren 
von Rezepten richten, und denselben daher hierin bei jeder der drei gemeinschaftlichen 
                                                                                                                                      Wochen
	        
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