Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                      — 642 — 
Wochenvisiten prüfen. Zu demselben Zweck aber haben sich noch beide Examinatoren 
an einem bestimmten Tage der Woche zu vereinigen und jedem Kandidaten auf einem 
besonderen Bogen, der am Schluß der Prüfung dem Krankheitsjournal beizufügen ist, 
a) einige besondere Aufgaben zur Verschreibung verschiedener Formen von             Arznei, 
mitteln (Mirxturen, Dekokten, Pillen, Latwergen u. s. w.) zu stellen, welche 
er sogleich und in Gegenwart beider Kommissarien schriftlich zu lösen hat und 
b) mehrere Arzneisubstanzen aufzuzeichnen, zu welchen der Kandidat die Minimal- 
und Maximal=Dosenbestimmung schreiben muß. 
Diejenigen Kandidaten, welche in diesem Prüfungsgegenstand unkundig befunden 
worden sind, können, selbst wenn sie genügende wissenschaftliche Kenntnisse nächgewiesen 
haben, als in der medizinischen Prüfung bestanden nicht erachtet werden. 
                                                   §. 25. 
Hinsichtlich des unter der Krankheitsgeschichte zu vermerkenden Urtheils über den 
Ausfall der medizinisch- klinischen Prüfung eines jeden Kandidaten vereinigen sich beide 
Kommissarien am Schluß der Präfung wie ad §. 22. 
                                                     §. 26. 
Die Prüfungsverhandlungen sämmtlicher Kandidaten werden dem Direktor der 
Examinations=Kommission zugesendet. 
                                                     §. 27. 
Die geburtshülfliche und und gynäkologische Prüfung wird zu Berlin in der Gebär- 
 anstalt der Charité und in der geburtshülslichen Un versitäts=Klinik, bei den akade- 
eti mischen Examinations=Kommissionen in den Gebäranstalten der betreffenden Universitäten 
zweien hierzu ernannten Examinatoren vorgenommen. 
                                                   §. 28. 
Jedem Kandidaten wird abwechselnd von je einem Examinator eine Gebärende zugetheilt 
 Dieselbe hat er in Gegenwart des Examingtors, oder, im Behinderungs. 
des ersten Assistenten oder der Ober-Hebamme der Anstalt zu untersuchen, die 
Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende geburtshülfliche 
Verfahren zu bestimmen. Die bei einer normalen Geburt erforderlichen Hülfsleistungen 
sind von dem Kandidaten selbst auszuführen. Die Vornahme Geburtshülflicher Opera- 
tionen bei normwidrigen Geburten bleibt dem Direktor der Gebäranstalt überlassen; 
der Kandidat wird hierbei nur zu etwaniger Assistenz herangezogen. 
                                                   §. 29. 
Nach absolvirter Entbindung wird über die dabei gemachten Beobachtungen 
(§. 28.) eine Geburtsgeschichte in Deutscher Sprache von dem Kandidaten zu Hause 
ausgearbeitet und die Versicherung an Eidesstatt hinzugefügt, daß er die vorstehende 
Arbeit selbst und ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Diese Arbeit wird andern                                                                                                                                                               Ta-
	        
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