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Wochenvisiten prüfen. Zu demselben Zweck aber haben sich noch beide Examinatoren
an einem bestimmten Tage der Woche zu vereinigen und jedem Kandidaten auf einem
besonderen Bogen, der am Schluß der Prüfung dem Krankheitsjournal beizufügen ist,
a) einige besondere Aufgaben zur Verschreibung verschiedener Formen von Arznei,
mitteln (Mirxturen, Dekokten, Pillen, Latwergen u. s. w.) zu stellen, welche
er sogleich und in Gegenwart beider Kommissarien schriftlich zu lösen hat und
b) mehrere Arzneisubstanzen aufzuzeichnen, zu welchen der Kandidat die Minimal-
und Maximal=Dosenbestimmung schreiben muß.
Diejenigen Kandidaten, welche in diesem Prüfungsgegenstand unkundig befunden
worden sind, können, selbst wenn sie genügende wissenschaftliche Kenntnisse nächgewiesen
haben, als in der medizinischen Prüfung bestanden nicht erachtet werden.
§. 25.
Hinsichtlich des unter der Krankheitsgeschichte zu vermerkenden Urtheils über den
Ausfall der medizinisch- klinischen Prüfung eines jeden Kandidaten vereinigen sich beide
Kommissarien am Schluß der Präfung wie ad §. 22.
§. 26.
Die Prüfungsverhandlungen sämmtlicher Kandidaten werden dem Direktor der
Examinations=Kommission zugesendet.
§. 27.
Die geburtshülfliche und und gynäkologische Prüfung wird zu Berlin in der Gebär-
anstalt der Charité und in der geburtshülslichen Un versitäts=Klinik, bei den akade-
eti mischen Examinations=Kommissionen in den Gebäranstalten der betreffenden Universitäten
zweien hierzu ernannten Examinatoren vorgenommen.
§. 28.
Jedem Kandidaten wird abwechselnd von je einem Examinator eine Gebärende zugetheilt
Dieselbe hat er in Gegenwart des Examingtors, oder, im Behinderungs.
des ersten Assistenten oder der Ober-Hebamme der Anstalt zu untersuchen, die
Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende geburtshülfliche
Verfahren zu bestimmen. Die bei einer normalen Geburt erforderlichen Hülfsleistungen
sind von dem Kandidaten selbst auszuführen. Die Vornahme Geburtshülflicher Opera-
tionen bei normwidrigen Geburten bleibt dem Direktor der Gebäranstalt überlassen;
der Kandidat wird hierbei nur zu etwaniger Assistenz herangezogen.
§. 29.
Nach absolvirter Entbindung wird über die dabei gemachten Beobachtungen
(§. 28.) eine Geburtsgeschichte in Deutscher Sprache von dem Kandidaten zu Hause
ausgearbeitet und die Versicherung an Eidesstatt hinzugefügt, daß er die vorstehende
Arbeit selbst und ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Diese Arbeit wird andern Ta-