Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

  650              IV. Vorschriften über die Prüfung der Apotheker. 
                                                          §. 1. 
Der selbstständige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutschen Bun- 
des erfordert — unbeschadet der Bestimmung im letzten Satze des §. 29. der Ge. 
werbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund — eine Approbation Seitens einer der 
vorstehend unter Ziffer 1. genannten Behörden. Dieselbe darf nur denjenigen Kan. 
didaten ertheilt werden, welche die nachstehend beschriebene pharmazeutische Prüfung 
in allen ihren Abschnitten bestanden haben. 
                                                           §. 2. 
Die pharmazeutische Prüfung kann entweder vor der pharmazeutischen Ober- 
Examinations-Kommission zu Berlin oder vor einer pharmazeutischen Examinations. 
Kommission bei einer Norddeutschen Universität abgelegt werden. Die Prüfungs. 
Kommissionen, welche aus einem Lehrer der Physik, einem Lehrer der Chemie, einem 
Lehrer der Botanik und zwei wissenschaftlich gebildeten Pharmazeuten oder Apotheken- 
besitzern bestehen sollen, werden alljährlich von der zuständigen Zentralbehörde beru- 
fen) welche zugleich den Vorsitzenden der Kommission ernennt. An Stelle eines der 
beiden Pharmazeuten kann auch ein Lehrer der materia medica berufen werden. 
                                                      §. 3. 
Zulassungs-   Die Meldung zur Prüfung vor der Ober-Examinations-Kommission ist bei 
Bedingungen. dem Minister der Medizinal-Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung 
vor einer akademischen Examinations-Kommission bei dem betreffenden Universitäts- 
Kuratorium oder, in Ermangelung eines solchen, bei der der Examinations-Kommission 
zunächst vorgesetzten Behörde einzureichen. Die Meldung zur Prüfung im Sommer- 
semester muß spätestens im April, die Meldung zur Prüfung im Wintersemester 
spätestens im November des betreffenden Jahres eingehen. Wer sich später meldet, 
wird zur Prüfung im folgenden Semester verwiesen. 
            Der Meldung hat der Kandidat beizufügen: 
1) einen kurzen Lebenslauf, 
2) seine Lehr- und Servirzeugnisse, 
3) das über den Besuch der Universität ihm ausgestellte Zeugniß. 
        Beides in beglaubter Form. - 
Mit der Zulassungs-Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Ge- 
bühren (§. 17.) hat der Kandidat sich bei dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission 
zu melden.                                                                                                                 §.4
	        
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