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Ueber die Ausführung der praktischen Arbeiten zu 2., 3., 4. hat der Kandidat
schriftliche beriche abzufassen.
Bei der Zensur der Berichte über die analytischen Arbeiten zu 4.a und b.
hat das Mitglied der Kommission, von welchem die Aufgabe gestellt worden war,
dieselbe namhaft zu machen.
Ueber die praktischen Arbeiten zu 3. und 4. ist ein Laborationsjournal zu
führen, in welchem das betreffende Mitglied der Kommission die Art und Weise der
Ausführung der praktischen Leistung zu bezeugen hat.
§. 8.
In der mündlichen Kursusprüfung, welche in Gegenwart zweier Kommissarien
in einem besonderen Termin abzuhalten ist, hat der Kandidat
a) mindestens zehn ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle oder
solche Pflanzen, welche- mit den offizinellen verwechselt werden können, zu
demonstriren,
b) ferner mindestens zehn rohe Droguen nach ihrer Abstammung, Verfälschung
und Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken zu erläutern, und
c) mehrere ihm vorzulegende chemisch-pharmazeutische Präparate nach Bestand-
theilen, Darstellung, Verfälschungen u. s. w. zu erklären.
§. 9.
Nach Absolvirung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Kursusprüfung
§§. 6—8.) werden die dem Kandidaten für jeden einzelnen Abschnitt dieser Prüfung
ertheilten Zensuren in einem besonderen Protokollschema nach beiliegendem Muster
(Anlage a.) zusammengestellt.
§. 10.
Diejenigen Theile der Kursusprüfung, in denen der Kandidat nicht besteht,
hat er in einer von der zuständigen Zentralbehörde zu bestimmenden Frist zu
wiederholen.
§. 11.
Schlußpr= Die Schlußprüfung ist von dem Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Prü-
fung. fungs-Kommission mündlich und öffentlich abzuhalten. Mehr als vier Kandidaten
dürfen zu Einem Prüfungstermin nicht zugelassen werden.
§. 12.
Diese Schlußprüfung hat sich auf die Erforschung der chemischen, physikalischen
und naturhistorischen Ausbildung der Kandidaten im Allgemeinen, und im Besonderen
noch auf deren Bekanntschaft mit der Giftlehre und mit den das Apothekerwesen be-
treffenden gesetzlichen Bestimmungen zu erstrecken.
§. 13