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D. Seemannschaft.
1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen.
2) Kenntniß der Einrichtung und der Ausrüstung der Schiffe, der Stärke
und Länge des stehenden und laufenden Gutes, sowie der Ketten und
des Gewichts der Anker.
3) Auf. und Abtakelung der Seeschiffe.
4) Stauung der Ladung.
5) Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
6) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über das
Ausweichen der Schiffe.
7) Gebrauch des Signalbuches für die Kauffahrteischiffe aller Nationen.
8) kenntnis der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen See-
unfällen.
Anlage II.
Steuermanns-Prüfung.
Die Prüfung für Steuerleute auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende
Gegenstände:
A. Sprachen.
1) Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und
schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen
Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der See-
karten und des Nautical Almanac nothwendig ist.
B. Mathematik.
1. Arithmetik.
à) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und
Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißglei-
chungen und einfachen Gleichungen ersten Grades.
b) Be-