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Nach Maaßgabe der Gesetzgebung desjenigen Staates, in welchem die
Dienstpflicht abgeleistet wird, werden auch etwaige Invalidenpensions-Ansprüche
geregelt.
Ebenso fällt die Zahlung der Pension dem vorbezeichneten Staate zur Last,
ohne Rücksicht darauf, ob der Invalide in der Folgezeit seinen Wohnsitz in das
Gebiet des anderen der beiden kontrahirenden Staaten verlegt.
Artikel 8.
Die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Bestimmungen bleiben
besonderer Vereinbarung zwischen dem Bundespräsidium und der Großherzoglich
Badischen Regierung vorbehalten.
Artikel 9.
Gegenwärtiger Vertrag soll baldmöglichst ratiftzirt und die Auswechselun
der Ratifikations-Urkunden spätestens bis zum 31. Oktober c. in Berlin bewirckt
werden.
Derselbe soll vorläufig bis zum 1. Oktober 1870. gelten und von gedachtem
Zeitpunkte ab weiter von Jahr zu Jahr verbindlich bleiben, sofern nicht einer
der kontrahirenden Theile dem anderen sechs Monate vorher die Absicht kund
giebt, den Vertrag aufzuheben. Für den Fall der Mobilmachung eines oder beider
der kontrahirenden Theile tritt für die Dauer derselben der gegenwärtige Vertrag
außer Kraft.
Es behält derselbe jedoch im Fall der Aufkündigung sowohl, als der Mobil-
machung, für diejenigen Militairpflichtgen, welche auf Grund der in Artikel 2.
gewährten Berechtigung zur Zeit der Aufkündigung beziehungsweise Mobilmachung
bereits in Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht begriffen sind, bis zur Vollendung
der letzteren seine Geltung.
So geschehen Berlin, den 25. Mai 1869.
v. Karczewski. v. Puttkamer. v. Türckheim. Seyb.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin
ausgewechselt worden.
97* Schluß-