Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                — 700 — 
    wobei die einzelnen Gewichtsstücke die ihnen hiernach zukommende 
     durchschnittliche Abweichung nicht wesentlich überschreiten dürfen. 
D. Größte zulässige Abweichung bei Gasmessern: 
½ des durch das Zählwerk registrirten Gasvolumens. 
    E. Größte zulässige Abweichung bei Alkoholometern: 
           1/4 Grad in den Skalentheilen, verglichen mit den von der Bundes- 
           Normal-Eichungskommission hergestellten Normal-Instrumenten. 
     F. Die Zulässigkeit einer Waage wird bedingt durch die Einhaltung fol- 
gender Bestimmungen. 
      Ist zum Zwecke der Prüfung die Waage auf beiden Seiten mit 
gleichen Gewichtswerthen, die ihrer größten Tragfähigkeit entsprechen, be- 
lastet, so darf der Werth einer einseitigen Gewichtsänderung, 
durch welche die Waage entweder bei merklicher Abweichung von der 
Richtigkeit zum Einspielen zurückgeführt, oder bei unmerklicher Abweichung 
von der Richtigkeit vom Einspielen merklich abgelenkt wird, die im Nach- 
folgenden festgesetzte Grenze nicht übersteigen (deren nomineller Betrag 
natürlich bei ungleicharmigen Balken- und bei Brückenwaagen nur für 
Zulagen auf der Lastseite gilt und für Zulagen auf der Gewichtsseite 
durch die besondere Einrichtung jeder dieser Waagen bestimmt wird): 
1) Bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handelsverkehr be- 
      stimmt sind: 
1 Gramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung bei 
      gleicharmigen Balkenwaagen, oberschaligen oder Tafelwaagen, 
      wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilogramm übersteigt; 
2 Gramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung bei 
      Waagen derselben Art, wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilo- 
      gramm oder weniger beträgt, sowie bei ungleicharmigen Balken- 
       waagen durchgehends; 
12 Dezigramm für jedes Kilogramm der Last bei Brückenwaagen. 
2) Bei Waagen für Gold, Silber, Juwelen und Perlen (Präzisions- 
       waagen), sowie bei den Medizinalwaagen, beide als solche 
       durch einen neben dem Eichstempel stehenden sechsstrahligen Stern- 
       stempel gekennzeichnet: 
2 Dezigramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung, 
     wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilogramm übersteigt; 
4 Dezigramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung, 
      wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilogramm oder weniger 
      beträgt, aber 250 Gramm noch übersteigt; 
                                                                                                                                                1. Mil-
	        
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