449
8. 47.
Die Mitglieder der Direktion werden vom Verwaltungsrathe gewählt.
Dieselben sind durch schriftliche Verträge anzustellen. Ihre Anstellung ist jeder-
zeit widerruflich, unbeschadet der Ansprüche aus den mit ihnen abzuschließenden
Anstellungsverträgen. Die Mitglieder der Direktion können durch Personen
vertreten werden, welche der Verwaltungsrath dazu bestimmt.
S. 48.
Der Direktion steht, mit den im §. 46 erwähnten Beschränkungen, die
Leitung sämmtlicher Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft zu. Die-
selbe bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und
des Verwaltungsraths zur Ausführung, ernennt, eventuell unter Einholung der
Genehmigung des Verwaltungsraths (§. 43 Ziffer 3), die Beamten der Gesell-
schaft, unter Feststellung der mit denselben nach Maßgabe der vom Verwal-=
tungsrathe §. 43 Ziffer 2 vorzuschreibenden allgemeinen Normen abzuschließen-
den Anstellungsverträge und unter Ertheilung der etwa erforderlichen weiteren
Dienst-Instruktion (§. 43 al. 1). Derselben liegt auch die Disziplin über
alle Beamten ob. Die Direktion verwaltet die Fonds und Einnahmen der
Gesellschaft.
Dieselbe erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen
Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, leitet den
Bau beschlossener neuer Bahnstrecken, sorgt für die Unterhaltung der Hauptbahn
nebst Zweigbahnen und Gebäuden, bewirkt die Anschaffung und Unterhaltung
der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organi-
sirt und leitet den Transportbetrieb, entwirft den Betriebs-Etat (§. 43
Ziffer 11), die Fahrpläne und die Tarife (§. 43 Ziffer 13), schließt alle im
Interesse der Gesellschaft ersorderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-,
Mieths-, Engagements-, Anleihe und sonstigen Verträge Namens der Gesell-
schaft und vertritt die Letztere in allen Verhältnissen.
§. 49.
Die Erklärungen der Direktion ergehen unter der Unterschrift:
„Die Direktion der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft"