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schluß des Ortes Melpers bekannt gemacht, daß vom 1. Jannar 1876 an
auch der Malzaufschlag in Reichswährung mit dem dem bestehenden Satze von
2 Gulden 20 Kreuzer gleichkommenden Betrage von 4 Mark von dem Hektoliter
der in Artikel 1 Ziffer I des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 18.
Februar 1871 (Seite 252 des Reg.-Blatts vom Jahr 187 1) bezeichneten
Gegenstände nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu erheben ist. Die
Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1874 (Seite 507 des
Reg.-Blatts) treten daher vom 1. Januar 1876 an außer Anwendung.
Weimar am 27. Dezember 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[143) Das 31. und 32. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1091 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Guldenstücke
süddeutscher Währung, sowie die Einlösung der vom
1. Januar 1876 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen süddeutscher
Währung, vom 10. Dezember 1875; unter
Nr. 1092 das Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung,
vom 16. Dezember 1875; unter
Nr. 1093 das Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 4 des Gesetzes
über das Postwesen des deutschen Reichs vom 28. Oktbr 1871,
vom 20. Dezember 1875; unter
Nr. 1094 das Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die
Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen, vom 20.
Dezember 1875; unter
Nr. 1095 das Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche
im Reichsdienste angestellt find, vom 20. Dezember 1875.
Leimar — Hos-Buchdrucerer.