Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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schluß  des  Ortes  Melpers  bekannt  gemacht,  daß  vom  1.  Jannar  1876  an
auch  der  Malzaufschlag  in  Reichswährung  mit  dem  dem  bestehenden  Satze  von
2  Gulden  20  Kreuzer  gleichkommenden  Betrage  von  4  Mark  von  dem  Hektoliter
  der  in  Artikel  1  Ziffer  I  des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom  18.
Februar  1871  (Seite  252  des  Reg.-Blatts  vom  Jahr  187  1)  bezeichneten
Gegenstände  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  zu  erheben  ist.  Die
Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1874  (Seite  507  des
Reg.-Blatts)  treten  daher  vom  1.  Januar  1876  an  außer  Anwendung.

Weimar  am  27.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

[143)  Das  31.  und  32.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1091  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Guldenstücke
  süddeutscher  Währung,  sowie  die  Einlösung  der  vom
1.  Januar  1876  ab  außer  Kurs  tretenden  Scheidemünzen  süddeutscher
  Währung,  vom  10.  Dezember  1875;  unter

Nr.  1092  das  Gesetz,  betreffend  die  Umwandlung  von  Aktien  in  Reichswährung,
  vom  16.  Dezember  1875;  unter

Nr.  1093  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  4  des  Gesetzes
über  das  Postwesen  des  deutschen  Reichs  vom  28.  Oktbr  1871,
vom  20.  Dezember  1875;  unter

Nr.  1094  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die
Portofreiheiten  vom  5.  Juni  1869  in  Südhessen,  vom  20.
Dezember  1875;  unter

Nr.  1095  das  Gesetz,  betreffend  die  Naturalisation  von  Ausländern,  welche
im  Reichsdienste  angestellt  find,  vom  20.  Dezember  1875.

Leimar  —  Hos-Buchdrucerer.