Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Dezember  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

II41)  IV.  Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatt
vom  6.  Juli  1871  (S.  128)  wird  hierdurch  weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  für  die  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1872  zur
Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni
1870  (Reg.-Blatt  von  1872  S.  46)  von  dem  Staats-Ministerium,  Departement
  des  Innern,  zu  ernennende  Kommission  zur  Ausübung  der  von  dem
Großherzogthum  unmittelbar  übernommenen  Funktionen  des  Landarmenverbandes

der  Großherzogliche  Regierungsrath  Genast,  zu  Weimar,

vom  1.  Januar  1876  ab  als  Kommissar,  unter  gleichzeitiger  Entbindung  des
Großh.  Geheimen  Regierungsraths  Hildebrandt  von  diesen  Funktionen,  ernannt
worden  ist,  und  daß

der  Großherzogliche  Ministerial-Sekretär  Aulhorn  daselbst,
als  Stellvertreter  des  Kommissars,  sowie  gleichzeitig  zur  Besorgung  der  vorkommenden
  Sekretariatsgeschäfte  bestimmt  bleibt.
Weimar  am  27.  Dezember  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

I142)  V.  Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  17.  d.  Mts.  wird  hierdurch
  zur  Nachachtuug  für  den  Bereich  des  Amtsbezirks  Ostheim  mit  Aus-