Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M  15.  135

Ist  der  Auftrag  zur  Vertretung  erledigt,  bevor  der  Rechtsanwalt  eine  Denkschrift  abgefaßt
oder  die  Sache  in  der  öffentlichen  Sitzung  erörtert  hat,  so  erhält  er  nur  die  Hälfte  der  im
Abs.  1  lit.  a  bestimmten  Gebühr.

Im  Uebrigen  finden  die  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  geltenden  Bestimmungen  der
Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  entsprechende  Anwendung.

Artikel  4.

In  allen  anderen  Angelegenheiten,  für  welche  die  Vergütung  der  Berufsthätigkeit  des
Rechtsanwalts  landesrechtlich  zu  regeln  ist,  sind  ausschließlich  die  folgenden  Vorschriften
maßgebend.

Diese  Vorschriften  finden  jedoch  keine  Anwendung  auf  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts
  in  den  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  der  Verwaltungsrechtspflege,  ferner
auf  die  Berufsthätigkeit,  die  ein  Rechtsanwalt  als  Mitglied  eines  Gläubigerausschusses,  als
Konkursverwalter,  Zwangsverwalter,  Nachlaßverwalter,  Zustellungsvertreter  oder  Vertreter
eines  im  Vertheilungsverfahren  nicht  ermittelten  Berechtigten,  als  Vormund,  Pfleger,  Testamentsvollstrecker
  oder  in  einer  ähnlichen  Stellung  ausübt.

Artikel  b.

Volle  Gebühr  im  Sinne  der  folgenden  Vorschriften  ist  die  im  §  9  der  Reichsgebührenordnung
  für  Rechtsanwälte  bestimmte  Gebühr  mit  der  Maßgabe,  daß  von  10000  bis
20  000  Mark  die  Werthsklassen  um  je  2500  Mark  und  die  Gebühren  um  je  4  Mark
und  von  20000  Mark  an  die  Gebühren  um  je  5  Mark  und  die  Werthsklassen  bis
100  000  Mark  um  je  5000  Mark,  bis  300  000  Mark  um  je  10000  Mark,  bis
1  Million  Mark  um  je  25000  Mark  und  darüber  hinaus  um  je  50000  Mark  steigen.

Artikel  6.

Der  Rechtsanwalt  erhält  für  die  Thätigkeit,  die  er  zu  seiner  Information  entwickelt,
einschließlich  der  zu  diesem  Zwecke  vorgenommenen  Besprechungen  und  der  Einsicht  von  Akten
zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  zwei  Mark.  Ist  die  Thätigkeit  des
Rechtsanwalts  besonders  weitläufig  oder  schwierig,  so  kann  die  Gebühr  bis  auf  fünf  Zehntheile
der  vollen  Gebühr  erhöht  werden  (Informationsgebühr).

Die  Gebühr  kann  in  einer  Instanz  nur  einmal  beansprucht  werden.

Vertritt  der  Rechtsanwalt  den  Auftraggeber  in  mehreren  Instanzen,  so  erhält  er  die
Gebühr  in  der  höheren  Instanz  nur  dann,  wenn  er  in  dieser  zu  seiner  Information  eine
weitere  Thätigkeit  entwickelt  hat.

Die  Gebühr  beträgt  nur  ein  Zehntheil  der  vollen  Gebühr,  wenn  die  Thätigkeit  des

Rechtsanwalts  die  Zwangsvollstreckung  betrifft.
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