Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Vorbemerkung  zum  ersten  Hefte.

I.  Das  erste  Heft  der  Sammlung  enthält  in  der  ersten  Auflage
im  Wesentlichen  nur  die  Norddeutsche  Bundesverfassung  vom
17.  April  1867  und  die  Reichsverfassung  v.  16.  April  1871
samt  dem  Wahlgesetz  v.  31.  Mai  1869.

Von  vielen  Seiten  ist  mir  nah  gelegt  worden,  in  der  zweiten
Auflage  das  Heft  zu  erweitern,  vor  Allem  die  Versailler  Verträge
  aufzunehmen.

Dieser  Anregung  entsprach  ich  gerne,  da  ich  sie  von  gewissen
Standpunkten  aus  als  voll  berechtigt  anzuerkennen  hatte.  Um  aber
besonders  dem  Studirenden  eine  ganz  handliche  Ausgabe  der  Verfassung
  zu  wahren,  gebe  ich  dies  erste  Heft  in  zwei  Formen:  die
kürzere  enthält  wie  die  1.  Auflage  nur  die  beiden  Verfassungen  und
das  Wahlgesetz;  die  größere  aber  habe  ich  nicht  etwa  zu  einem
corpus  juris  publici  des  heutigen  deutschen  Reiches  erweitert:
denn  auch  sie  sollte  aus  dem  Rahmen  dieser  Sammlung  nicht
herausfallen.

Auch  sie  beschränkt  sich  wesentlich  auf  die  Verfassung  und  ihre
nächsten  Ergänzungsgesetze.  Als  solche  betrachte  ich  die  jetzt  in  den
Anlagen  5—12  aufgenommenen  Reichsgesetze  1.

Die  größere  Ausgabe  will  aber  die  Entstehung  und  den  Entwicklungsgang
  des  Verfassungsrechtes  im  e.  S.  anschaulich  machen.
Deßhalb  sind  in  sie  ausgenommen

1.  die  drei  Entwürfe  der  Norddeutschen  Bundesverfassung:
die  Preußischen  Grundzüge  v.  10.  Juni  1866,  der  Preußische
Entwurf  v.  15.  Dezember  1866  und  der  Entwurf  der  Verbündeten
  v.  7.  Februar  1867.  Zwischen  dem  ersten  Entwurf
und  den  beiden  folgenden  mußte  notwendig  der  Bündnißvertrag
v.  18.  August  1866  eine  Stelle  finden.  S.  unten  Anlage  1.
S.  72—114.

Das  Auswärtige  Amt  in  Berlin  hat  mir  auf  mein  Gesuch
bereitwilligst  eine  genaue  Abschrift  sowol  der  „Grundzüge“  als  des
Bündnißvertrags  v.  18.  August  1866  und  einen  nach  dem  Original
lorrigirten  metallographischen  Abzug  des  Preußischen  Entwurfs  vom
15.  Dezember  1866  zur  Verfügung  gestellt,  wofür  ich  der  hohen
Behörde  zu  großem  Danke  verpflichtet  bin.  Sie  hat  mich  in  den
Stand  gesetzt,  die  Texte  in  der  wünschenswerten  Genauigkeit  wiererzugeben.
  Alle  Texte  der  Anlagen  2  u.  ff.  konnten  dem  Gesetzblatt
entnommen  werden;

1  Das  Reichsverfassungsrecht  für  Elaß,  -  und  für  die  Kolonien
ist  in  den  Anhang  Vderwiesen.  S  S.