Vorbemerkung zum ersten Hefte.
I. Das erste Heft der Sammlung enthält in der ersten Auflage
im Wesentlichen nur die Norddeutsche Bundesverfassung vom
17. April 1867 und die Reichsverfassung v. 16. April 1871
samt dem Wahlgesetz v. 31. Mai 1869.
Von vielen Seiten ist mir nah gelegt worden, in der zweiten
Auflage das Heft zu erweitern, vor Allem die Versailler Ver-
träge aufzunehmen.
Dieser Anregung entsprach ich gerne, da ich sie von gewissen
Standpunkten aus als voll berechtigt anzuerkennen hatte. Um aber
besonders dem Studirenden eine ganz handliche Ausgabe der Ver-
fassung zu wahren, gebe ich dies erste Heft in zwei Formen: die
kürzere enthält wie die 1. Auflage nur die beiden Verfassungen und
das Wahlgesetz; die größere aber habe ich nicht etwa zu einem
corpus juris publici des heutigen deutschen Reiches erweitert:
denn auch sie sollte aus dem Rahmen dieser Sammlung nicht
herausfallen.
Auch sie beschränkt sich wesentlich auf die Verfassung und ihre
nächsten Ergänzungsgesetze. Als solche betrachte ich die jetzt in den
Anlagen 5—12 aufgenommenen Reichsgesetze 1.
Die größere Ausgabe will aber die Entstehung und den Ent-
wicklungsgang des Verfassungsrechtes im e. S. anschaulich machen.
Deßhalb sind in sie ausgenommen
1. die drei Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung:
die Preußischen Grundzüge v. 10. Juni 1866, der Preußische
Entwurf v. 15. Dezember 1866 und der Entwurf der Ver-
bündeten v. 7. Februar 1867. Zwischen dem ersten Entwurf
und den beiden folgenden mußte notwendig der Bündnißvertrag
v. 18. August 1866 eine Stelle finden. S. unten Anlage 1.
S. 72—114.
Das Auswärtige Amt in Berlin hat mir auf mein Gesuch
bereitwilligst eine genaue Abschrift sowol der „Grundzüge“ als des
Bündnißvertrags v. 18. August 1866 und einen nach dem Original
lorrigirten metallographischen Abzug des Preußischen Entwurfs vom
15. Dezember 1866 zur Verfügung gestellt, wofür ich der hohen
Behörde zu großem Danke verpflichtet bin. Sie hat mich in den
Stand gesetzt, die Texte in der wünschenswerten Genauigkeit wierer-
zugeben. Alle Texte der Anlagen 2 u. ff. konnten dem Gesetzblatt
entnommen werden;
1 Das Reichsverfassungsrecht für Elaß, - und für die Kolonien
ist in den Anhang Vderwiesen. S S.