Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Vorbemerkung zum ersten Hefte. 
I. Das erste Heft der Sammlung enthält in der ersten Auflage 
im Wesentlichen nur die Norddeutsche Bundesverfassung vom 
17. April 1867 und die Reichsverfassung v. 16. April 1871 
samt dem Wahlgesetz v. 31. Mai 1869. 
Von vielen Seiten ist mir nah gelegt worden, in der zweiten 
Auflage das Heft zu erweitern, vor Allem die Versailler Ver- 
träge aufzunehmen. 
Dieser Anregung entsprach ich gerne, da ich sie von gewissen 
Standpunkten aus als voll berechtigt anzuerkennen hatte. Um aber 
besonders dem Studirenden eine ganz handliche Ausgabe der Ver- 
fassung zu wahren, gebe ich dies erste Heft in zwei Formen: die 
kürzere enthält wie die 1. Auflage nur die beiden Verfassungen und 
das Wahlgesetz; die größere aber habe ich nicht etwa zu einem 
corpus juris publici des heutigen deutschen Reiches erweitert: 
denn auch sie sollte aus dem Rahmen dieser Sammlung nicht 
herausfallen. 
Auch sie beschränkt sich wesentlich auf die Verfassung und ihre 
nächsten Ergänzungsgesetze. Als solche betrachte ich die jetzt in den 
Anlagen 5—12 aufgenommenen Reichsgesetze 1. 
Die größere Ausgabe will aber die Entstehung und den Ent- 
wicklungsgang des Verfassungsrechtes im e. S. anschaulich machen. 
Deßhalb sind in sie ausgenommen 
1. die drei Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung: 
die Preußischen Grundzüge v. 10. Juni 1866, der Preußische 
Entwurf v. 15. Dezember 1866 und der Entwurf der Ver- 
bündeten v. 7. Februar 1867. Zwischen dem ersten Entwurf 
und den beiden folgenden mußte notwendig der Bündnißvertrag 
v. 18. August 1866 eine Stelle finden. S. unten Anlage 1. 
S. 72—114. 
Das Auswärtige Amt in Berlin hat mir auf mein Gesuch 
bereitwilligst eine genaue Abschrift sowol der „Grundzüge“ als des 
Bündnißvertrags v. 18. August 1866 und einen nach dem Original 
lorrigirten metallographischen Abzug des Preußischen Entwurfs vom 
15. Dezember 1866 zur Verfügung gestellt, wofür ich der hohen 
Behörde zu großem Danke verpflichtet bin. Sie hat mich in den 
Stand gesetzt, die Texte in der wünschenswerten Genauigkeit wierer- 
zugeben. Alle Texte der Anlagen 2 u. ff. konnten dem Gesetzblatt 
entnommen werden; 
1 Das Reichsverfassungsrecht für Elaß, - und für die Kolonien 
ist in den Anhang Vderwiesen. S S.
	        
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