Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. 
Entwurf III. 101 
  
Artikel 50. 
Zur Beseitigung der Zer- 
splitterung des Post= und Tele- 
graphenwesens inden Hansestädten 
wird die Verwaltung und der 
Betrieb der verschiedenen dort 
befindlichen Post= und Telegra- 
phen-Anstalten nach näherer An- 
ordnung des Bundes-Präsidiums 
vereinigt. Bezüglich der dort 
befindlichen Deutschen Anstalten 
ist diese Vereinigung sofort aus- 
zuführen. Mit den außerdeutschen 
Regierungen, welche in den Hanse- 
städten noch Postrechte besitzen 
oder ausüben, werden die zu dem 
gedachten Zweck nöthigen Ver- 
einbarungen getroffen werden. 
Wo eine selbstständige Landes- 
Post= resp. Telegraphen-Verwal- 
tung nicht besteht, entscheiden die 
Bestimmungen der besondern 
Verträge. 
Artikel 48. 
Zur Beseitigung der Zer- 
splitterung des Post= und Tele- 
graphen-Wesens in den Hanse- 
städten wird die Verwaltung und 
der Betrieb der verschiedenen 
dort befindlichen staatlichen Post- 
und Telegraphen-Anstalten nach 
näherer Anordnung des Bundes- 
Prästdiums, welches den Sena- 
ten Gelegenheit zur Aeußerung 
ihrer hierauf bezüglichen Wünsche 
geben wird, vereinigt. Hinsichts 
der dort befindlichen Deutschen 
Anstalten ist diese Vereinigung 
sofort auszuführen. 
Mit den außerdeutschen Re- 
gierungen, welche in den Hanse- 
städten noch Postrechte besitzen 
oder ausüben, werden die zu 
dem vorstehenden Zweck nöthigen 
Vereinbarungen getroffen werden. 
Artikel 49. 
Bei Ueberweisung des Ueber- 
schusses der Postverwaltung für 
allgemeine Bundeszwecke (Art. 46) 
soll, in Betracht der bisherigen 
Verschiedenheit der von den Lan- 
des-Postverwaltungen der einzel- 
nen Gebiete erzielten Rein-Ein- 
nahmen, zum Zmecke einer ent- 
sprechenden Ausgleichung während 
der unten festgesetzten Ueber- 
gangszeit folgendes Verfahren 
beobachtet werden.
	        
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