Entwurf II.
Entwurf III. 101
Artikel 50.
Zur Beseitigung der Zer-
splitterung des Post= und Tele-
graphenwesens inden Hansestädten
wird die Verwaltung und der
Betrieb der verschiedenen dort
befindlichen Post= und Telegra-
phen-Anstalten nach näherer An-
ordnung des Bundes-Präsidiums
vereinigt. Bezüglich der dort
befindlichen Deutschen Anstalten
ist diese Vereinigung sofort aus-
zuführen. Mit den außerdeutschen
Regierungen, welche in den Hanse-
städten noch Postrechte besitzen
oder ausüben, werden die zu dem
gedachten Zweck nöthigen Ver-
einbarungen getroffen werden.
Wo eine selbstständige Landes-
Post= resp. Telegraphen-Verwal-
tung nicht besteht, entscheiden die
Bestimmungen der besondern
Verträge.
Artikel 48.
Zur Beseitigung der Zer-
splitterung des Post= und Tele-
graphen-Wesens in den Hanse-
städten wird die Verwaltung und
der Betrieb der verschiedenen
dort befindlichen staatlichen Post-
und Telegraphen-Anstalten nach
näherer Anordnung des Bundes-
Prästdiums, welches den Sena-
ten Gelegenheit zur Aeußerung
ihrer hierauf bezüglichen Wünsche
geben wird, vereinigt. Hinsichts
der dort befindlichen Deutschen
Anstalten ist diese Vereinigung
sofort auszuführen.
Mit den außerdeutschen Re-
gierungen, welche in den Hanse-
städten noch Postrechte besitzen
oder ausüben, werden die zu
dem vorstehenden Zweck nöthigen
Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 49.
Bei Ueberweisung des Ueber-
schusses der Postverwaltung für
allgemeine Bundeszwecke (Art. 46)
soll, in Betracht der bisherigen
Verschiedenheit der von den Lan-
des-Postverwaltungen der einzel-
nen Gebiete erzielten Rein-Ein-
nahmen, zum Zmecke einer ent-
sprechenden Ausgleichung während
der unten festgesetzten Ueber-
gangszeit folgendes Verfahren
beobachtet werden.