Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

108 Entwurf II. 
Entwurf III. 
  
Verfassung der einzelnen Kon- 
tingente zu überzeugen, und die 
Abstellung der dabei vorgefun- 
denen Mängel anzuordnen. 
Der Bundes-Ober-Feldherr 
bestimmt den Präsenzstand, die 
Gliederung und Eintheilung der 
Contingente der Bundesarmee und 
hat das Recht innerhalb des Bun- 
desgebietes die Garnisonen zu be- 
stimmen sowie die kriegsbereite 
Aufstellung eines jeden Theils der 
Bundesarmee anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unent- 
behrlichen Einheit in der Admini- 
stration, Verpflegung, Bewaffnung 
und Ausrüstung aller Truppen- 
theile des Bundes-Heeres sind 
die bezüglichen künftig ergehenden 
Anordnungen für die Preußische 
Armee den Commandeuren der 
übrigen Bundes-Contingente, durch 
den Artikel 9. No. 1 bezeichneten 
Ausschuß für das Landheer und 
die Festungen zur Nachachtung 
mitzutheilen. 
vorhanden sind und daß Einheit 
in der Organisation und For- 
mation, in Bewaffnung und 
Commando, in der Ausbildung 
der Mannschaften, sowie in der 
QOualification der Officiere her- 
gestellt und erhalten wird. Zu 
diesem Behufe ist der Bundes- 
feldherr berechtigt, sich jederzeit 
durch Inspectionen von der Ver- 
fassung der einzelnen Contingente 
zu überzeugen und die Abstellung 
der dabei vorgefundenen Mängel 
anzuordnen. 
Der Bundesfeldherr bestimmt 
den Präsenzstand, die Gliederung 
und Eintheilung der Contingente 
der Bundes-Armee, sowie die 
Organisation der Landwehr, und 
hat das Recht, innerhalb des 
Bundesgebietes die Garnisonen 
zu bestimmen, sowie die kriegs- 
bereite Aufstellung eines jeden 
Theils der Bundes-Armee an- 
zuordnen. 
Behufs Erhaltung der unent- 
behrlichen Einheit in der Ad- 
ministration, Verpflegung, Be- 
waffnung und Ausrüstung aller 
Truppentheile des Bundesheeres 
sind die bezüglichen künftig er- 
gehenden Anordnungen für die 
Preußische Armee den Comman- 
deuren der übrigen Bundes- 
Contingente, durch den Art. 8 
Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für 
das Landheer und die Festungen, 
zur Nachachtung in geeigneter 
Weise mitzutheilen.
	        
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