108 Entwurf II.
Entwurf III.
Verfassung der einzelnen Kon-
tingente zu überzeugen, und die
Abstellung der dabei vorgefun-
denen Mängel anzuordnen.
Der Bundes-Ober-Feldherr
bestimmt den Präsenzstand, die
Gliederung und Eintheilung der
Contingente der Bundesarmee und
hat das Recht innerhalb des Bun-
desgebietes die Garnisonen zu be-
stimmen sowie die kriegsbereite
Aufstellung eines jeden Theils der
Bundesarmee anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unent-
behrlichen Einheit in der Admini-
stration, Verpflegung, Bewaffnung
und Ausrüstung aller Truppen-
theile des Bundes-Heeres sind
die bezüglichen künftig ergehenden
Anordnungen für die Preußische
Armee den Commandeuren der
übrigen Bundes-Contingente, durch
den Artikel 9. No. 1 bezeichneten
Ausschuß für das Landheer und
die Festungen zur Nachachtung
mitzutheilen.
vorhanden sind und daß Einheit
in der Organisation und For-
mation, in Bewaffnung und
Commando, in der Ausbildung
der Mannschaften, sowie in der
QOualification der Officiere her-
gestellt und erhalten wird. Zu
diesem Behufe ist der Bundes-
feldherr berechtigt, sich jederzeit
durch Inspectionen von der Ver-
fassung der einzelnen Contingente
zu überzeugen und die Abstellung
der dabei vorgefundenen Mängel
anzuordnen.
Der Bundesfeldherr bestimmt
den Präsenzstand, die Gliederung
und Eintheilung der Contingente
der Bundes-Armee, sowie die
Organisation der Landwehr, und
hat das Recht, innerhalb des
Bundesgebietes die Garnisonen
zu bestimmen, sowie die kriegs-
bereite Aufstellung eines jeden
Theils der Bundes-Armee an-
zuordnen.
Behufs Erhaltung der unent-
behrlichen Einheit in der Ad-
ministration, Verpflegung, Be-
waffnung und Ausrüstung aller
Truppentheile des Bundesheeres
sind die bezüglichen künftig er-
gehenden Anordnungen für die
Preußische Armee den Comman-
deuren der übrigen Bundes-
Contingente, durch den Art. 8
Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für
das Landheer und die Festungen,
zur Nachachtung in geeigneter
Weise mitzutheilen.