110 Entwurf II.
Entwurf III.
Artikel 63.
Wo nicht besondere Conven-
tionen ein anderes bestimmen, er-
nennen die Bundesfürsten die
Offiziere ihrer Contingente, mit
der Einschränkung des Art. 61.
Sie sind Chefs aller ihren Ge-
bieten angehörenden Truppen-
theile und genießen die damit
verbundenen Ehren. Sie haben
das Recht der Inspicirung zu
jeder Zeit und erhalten außer
den regelmäßigen Rapporten und
Meldungen über vorkommende
Veränderungen, Behufs der nöthi-
gen landesherrlichen Publikation
rechtzeitige Mittheilung von den
die betreffenden Truppentheile
berührenden Avancements und
Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht
ver Requisition zu polizeilichen
Zwecken nicht bloß bei ihren
eigenen, sondern auch bei allen
andern Truppentheilen der Bun-
desarmee zu, welche in ihren
Ländergebieten dislocirt werden.
Artikel 64.
Ersparnisse an dem Militair-
etat fallen unter keinen Umständen
einer einzelnen Regierung, son-
dern jederzeit der Bundeskasse zu.
Erhöhung der normalen
Ausgaben für das Marine= und
das Kriegswesen oder außer-
ordentliche Ausgaben erfordern
ein besonderes Bundesgesetz.
Artikel 62.
Wo nicht besondere Conven-
tionen ein anderes bestimmen,
ernennen die Bundesfürsten, be-
ziehentlich die Senate die Officiere
ihrer Contingente, mit der Ein-
schränkung des Art. 60. Sie
sind Chefs aller ihren Gebieten
angehörenden Truppentheile und
genießen die damit verbundenen
Ehren. Sie haben namentlich
das Recht der Inspicirung zu
jeder Zeit und erhalten, außer
den regelmäßigen Rapporten und
Meldungen über vorkommende
Veränderungen, behufs der nöthi-
gen landesherrlichen Publication,
rechtzeitige Mittheilung von den
die betreffenden Truppentheile
berührenden Avancements und
Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht
zu, zu polizeilichen Zwecken nicht
blos ihre eigenen Truppen zu
verwenden, sondern auch alle
andern Truppentheile der Bun-
des-Armee, welche in ihren Län-
dergebieten dislocirt sind, zu
requiriren.
Artikel 63.
Ersparnisse an dem Militair-
Etat fallen unter keinen Um-
ständen einer einzelnen Regierung,
sondern jederzeit der Bundes-
kasse zu.